Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

Beschaffenheit 
der 
Leistungen. 
Ordnungs- 
vorschriften. 
150 
Er ist endlich verpflichtet, auf den Baustellen die zur ersten Hilfeleistung vor Ankunft 
des Arztes erforderlichen Verbandmittel und Arzneien nach den Weisungen der Behörde 
bereitzuhalten. 
§ 12. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen jederzeit über die mit 
seinen Handwerkern und Arbeitern geschlossenen Verträge und deren Erfüllung unter Vor- 
legung der Lohnlisten und sonstigen Unterlagen Aufschluß zu erteilen. 
Ergibt sich, daß der Unternehmer seine Verpflichtungen gegen die Handwerker und 
Arbeiter nicht oder nicht pünktlich erfüllt, so ist die Behörde befugt, die von dem Unter- 
nehmer geschuldeten Beträge für dessen Rechnung unmittelbar an die Berechtigten zu bezahlen. 
§ 13. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, hinsichtlich seiner sämtlichen beim Bau verwendeten 
Arbeiter den gesetzlichen Bestimmungen über Krankenversicherung, Unfallversicherung und 
Invalidenversicherung Genüge zu leisten. 
§ 14. 
Die Arbeiten und Lieferungen müssen mangelfrei sein und genau der Vereinbarung 
entsprechen. « 
Mangelhafte oder vertragswidrige Arbeiten sind unter Vergütung des etwa durch die 
Vertragswidrigkeit dem Staate verursachten Schadens durch untadelhafte zu ersetzen. Noch 
unverwendete vorschriftswidrige Materialien sind auf Anordnung der Behörde durch den 
Unternehmer von der Baustelle zu entfernen, widrigenfalls sie von der Behörde auf Kosten 
und für Rechnung des Unternehmers veräußert werden können. 
15. 
Der Unternehmer hat den Beginn der Arbeiten und Lieferungen und jede Unter- 
brechung alsbald der Behörde anzuzeigen. · 
Behufs Ueberwachung der Ausführung der Arbeiten sowie zur Vornahme von Material- 
prüfungen steht den Beauftragten der Behörde jederzeit während der Arbeitsstunden der Zutritt 
zu allen einschlägigen Arbeitsstellen des Unternehmers zu. 
Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß sich auf Verlangen jederzeit den Vertretern 
der Behörde auf der Baustelle zur mündlichen Besprechung zur Verfügung stellen und muß 
dafür Sorge tragen, daß alle seine Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter den für die 
Banausführung und die Ordnung auf dem Bauplatze von der Behörde erlassenen Anord- 
nungen Folge leisten. Ungehorsame sind auf Verlangen sofort von der Baustelle zu entfernen. 
Der Unternehmer hat selbst für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräte 
und Materialien Sorge zu tragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.