Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

MÆ 4l. 151 
Entsteht Streit unter den bei einem Bau beschäftigten Unternehmern, so haben sich 
diese der Entscheidung zu fügen, die von der bauleitenden Behörde zur Sicherung der unge- 
hinderten Fortsetzung der Arbeiten erlassen wird. 
§s 16. 
Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß die polizeilichen Vorschriften und An- 
ordnungen für die Bauausführung und für den Schutz der beim Bau beschäftigten Personen 
eingehalten werden. Kosten, die ihm dadurch erwachsen, kann er der Staatskasse nicht in 
Rechnung stellen. 
Unbeschadet seiner eigenen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die 
Sicherheit der Bauausführung und für die Einhaltung der zum Schutze des Lebens, der 
Gesundheit und Sittlichkeit erlassenen Vorschriften hat der Unternehmer sich auch in dieser 
Beziehung der Ueberwachung durch die Behörde und die von ihr aufgestellten oder zugezogenen 
Aufsichtsorgane (Bauführer, Bauaufseher u. s. w.) zu unterwerfen und bei entstehenden 
Meinungsverschiedenheiten mit den Ausfsichtsorganen die auf die Anzeige hin erfolgende Ent- 
scheidung der bauleitenden Behörde als bindend anzuerkennen. 
§ 17. 
Werden von dem Bauunternehmer, seinen Bevollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern 
an die Baustelle angrenzende Grundstücke beschädigt (z. B. durch unbefugtes Betreten, 
Entnahme oder Auflagerung von Erde, Versperrung von Wegen oder Wasserläufen), so 
haftet dafür der Unternehmer. Die Behörde ist berechtigt, den Verletzten, wenn zwischen 
ihm und dem Unternehmer Streit über den Schadeneersatz entsteht, nach billigem Er- 
messen auf Rechnung des Unternehmers schadlos zu halten. 
Jeder Unternehmer hat für den Schutz der von ihm hergestellten Arbeiten selbst zu 
sorgen und haftet für Beschädigungen derselben bis zur Abnahme jedoch vorbehaltlich des 
Rückersatzesn durch den Täter. Ebenso haftet jeder Unternehmer für alle Beschädigungen, 
die durch ihn oder seine Leute den nicht von ihm hergestellten Arbeiten zugefügt werden, 
dem Beschädigten. Die Entschädigung kann nach Abs. 1 Satz 2 herbeigeführt werden. 
18. 
Keine Arbeit oder Lieferung darf, auch wenn sie dem Plan und der Vurschrift ent- 
spricht, ohne vorausgegangene Prüfung und Aufnahme dem Auge entzogen werden. 
§ 19. 
Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer der Behörde 
schriftlich Anzeige zu erstatten. 
Beobachtung 
polizeilicher 
Vorschriften. 
Haftpflicht. 
Aufnahme 
während des 
Baues und 
Abnahme.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.