Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Auf die Anzeige von der Vollendung wird die Behörde mit tunlichster Beschleunigung 
den Zeitpunkt der Abnahme bestimmen und dem Unternehmer schriftlich bekannt geben. Sollen 
die Arbeiten oder Lieferungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen, so kann die Behörde 
bis zu diesem Zeitpunkt die Abnahme auch dann verschieben, wenn die Vollendung früher 
erfolgt ist. Müssen Teillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung abgenommen werden, so 
bedarf es keiner besonderen Benachrichtigung des Unternehmers. 
Ist der Unternehmer trotz gehöriger Benachrichtigung bei der Abnahme weder anwesend 
noch vertreten, so gelten die bei der Abnahmeverhandlung durch die Beauftragten der Behörde 
bewirkten Aufnahmen und sonstigen Feststellungen als anerkannt. 
Wird über die Abnahme ein Protokoll aufgenommen, so ist dieses von dem Unter- 
nehmer oder dem für ihn erschienenen Vertreter mit zu unterzeichnen. Dem Unternehmer 
wird auf Verlangen beglaubigte Abschrift erteilt. " 
Rechnungs- § 20. 
llung. 
* Die Rechnung ist in der Form. Ausdrucksweise, Bezeichnung der Bauteile und Reihen- 
folge der Posten genau nach dem Leistungsverzeichnisse oder Kostenvoranschlag und den von 
der Behörde gestellten besonderen Anforderungen einzurichten. 
Werden Gegenstände nach dem Gewichte verrechnet, so hat der Unternehmer das Ge- 
wicht in einer von der Behörde entsprechend erachteten Art nachzuweisen. Unterläßt er dies, 
so muß er sich die Festsetzung des Gewichts nach dem Ermessen der Behörde gefallen lassen. 
Bei Gewichtsangaben unter zehn Kilogramm kann die bauleitende Behörde auf den Gewichts- 
nachweis verzichten. « 
Taglohn- § 21. 
technungen. Werden im Auftrage der Behörde durch den Unternehmer Arbeiten im Taglohn aus- 
geführt, so ist die Liste der hiebei beschäftigten Arbeiter und der Nachweis des etwa ver— 
wendeten Materials dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter zur Prüfung ihrer 
Richtigkeit täglich vorzulegen. Erfolgt innerhalb 8 Tagen keine Ausstellung, so kann der 
Unternehmer die Richtigkeit der Listen und Nachweise annehmen. Unterläßt der Unternehmer 
die Vorlage, so unterwirft er sich der nachträglichen Feststellung der Listen und Nachweise 
durch die Behäörde. 
Die Taglohnrechnungen sind am Schlusse jeden Monats bei der Behörde einzureichen. 
Erfolgt innerhalb 30 Tagen keine Beanstandung seitens der Behörde, so gelten dieselben 
als anerkannt. Erfolgt eine solche Vorlage innerhalb des der Arbeitsvornahme folgenden 
Kalendermonats nicht, so unterwirft sich der Unternehmer unbedingt der nachträglichen Fest- 
stellung der Taglohnrechnungen durch die Behörde.
	        
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