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Auf die Anzeige von der Vollendung wird die Behörde mit tunlichster Beschleunigung
den Zeitpunkt der Abnahme bestimmen und dem Unternehmer schriftlich bekannt geben. Sollen
die Arbeiten oder Lieferungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen, so kann die Behörde
bis zu diesem Zeitpunkt die Abnahme auch dann verschieben, wenn die Vollendung früher
erfolgt ist. Müssen Teillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung abgenommen werden, so
bedarf es keiner besonderen Benachrichtigung des Unternehmers.
Ist der Unternehmer trotz gehöriger Benachrichtigung bei der Abnahme weder anwesend
noch vertreten, so gelten die bei der Abnahmeverhandlung durch die Beauftragten der Behörde
bewirkten Aufnahmen und sonstigen Feststellungen als anerkannt.
Wird über die Abnahme ein Protokoll aufgenommen, so ist dieses von dem Unter-
nehmer oder dem für ihn erschienenen Vertreter mit zu unterzeichnen. Dem Unternehmer
wird auf Verlangen beglaubigte Abschrift erteilt. "
Rechnungs- § 20.
llung.
* Die Rechnung ist in der Form. Ausdrucksweise, Bezeichnung der Bauteile und Reihen-
folge der Posten genau nach dem Leistungsverzeichnisse oder Kostenvoranschlag und den von
der Behörde gestellten besonderen Anforderungen einzurichten.
Werden Gegenstände nach dem Gewichte verrechnet, so hat der Unternehmer das Ge-
wicht in einer von der Behörde entsprechend erachteten Art nachzuweisen. Unterläßt er dies,
so muß er sich die Festsetzung des Gewichts nach dem Ermessen der Behörde gefallen lassen.
Bei Gewichtsangaben unter zehn Kilogramm kann die bauleitende Behörde auf den Gewichts-
nachweis verzichten. «
Taglohn- § 21.
technungen. Werden im Auftrage der Behörde durch den Unternehmer Arbeiten im Taglohn aus-
geführt, so ist die Liste der hiebei beschäftigten Arbeiter und der Nachweis des etwa ver—
wendeten Materials dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter zur Prüfung ihrer
Richtigkeit täglich vorzulegen. Erfolgt innerhalb 8 Tagen keine Ausstellung, so kann der
Unternehmer die Richtigkeit der Listen und Nachweise annehmen. Unterläßt der Unternehmer
die Vorlage, so unterwirft er sich der nachträglichen Feststellung der Listen und Nachweise
durch die Behäörde.
Die Taglohnrechnungen sind am Schlusse jeden Monats bei der Behörde einzureichen.
Erfolgt innerhalb 30 Tagen keine Beanstandung seitens der Behörde, so gelten dieselben
als anerkannt. Erfolgt eine solche Vorlage innerhalb des der Arbeitsvornahme folgenden
Kalendermonats nicht, so unterwirft sich der Unternehmer unbedingt der nachträglichen Fest-
stellung der Taglohnrechnungen durch die Behörde.