Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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8 22. 
Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer auf Antrag in angemessenen Fristen nach 
Maßgabe der geleisteten Arbeiten oder Lieferungen bis zu solcher Höhe gewährt, als die 
Behörde mit Sicherheit vertreten kann. Ueber neunzig Prozent der Vertragssumme hinaus 
können Abschlagszahlungen vor der Auerkennung der Schlußrechnung nur mit Genehmigung 
der vorgesetzten Stelle gemacht werden; nach der Anerkennung einer Schlußrechnung, die 
die Genehmigung der vorgesetzten Stelle bedarf aber noch nicht erhalten hat, dürfen die Ab- 
schlagszahlungen bis auf achtundneunzig Prozent erhöht werden. 
Von den Abschlagszahlungen können noch nicht hinterlegte Sicherheitsbeträge und andere 
aus dem Vertrag entsprungene Forderungen des Staates gegen den Unternehmer insbesondere 
die in den §§ 7, 17, 25, 34, 35, 36, 37, 41 bezeichneten Forderungen in Abzug 
gebracht werden. 
§ 23. 
Die Schlußzahlung erfolgt nach der Prüfung, Feststellung und gegenseitigen Aner- 
kennung der vom Unternehmer einzureichenden Rechnungen (§ 20) oder der von der Be- 
hörde aufgestellten Schlußabrechnung Bedarf die Schlußabrechnung der Genehmigung einer 
höheren Stelle, so erfolgt die Schlußzahlung nach dem Eintreffen dieser Genehmigung. 
Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Behörde und 
dem Unternehmer unerledigt, so hat der Unternehmer bei der Unterzeichnung der Schluß- 
abrechnung Vorbehalt zu machen und bei Meidung des Verlustes des Vorbehalts innerhalb 
einer Frist von vierzehn Tagen alle Ansprüche bestimmt zu bezeichnen, die er aus dem Vertrags- 
verhältnisse noch erhebt Die Auszahlung des unbestrittenen und festgesetzten Teils des 
Guthabens soll hiedurch nicht aufgehalten werden. 
§ 24. 
Alle Zahlungen erfolgen bei der zuständigen öffentlichen Kasse. 
§ 25. 
Die Berechtigung der Behörde, die Leistung von Vertragsstrafen zu beanspruchen, 
richtet sich nach den §§ 339 bis 341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Vertragsstrafe 
gilt jedoch auch dann als verwirkt, wenn die Behörde die verspätete oder ungenügende Leistung 
vorbehaltlos angenommen hat. 
Die Vertragsstrafe kann von dem Guthaben des Unternehmers abgezogen werden. 
§ 26. 
Soweit nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz (insbesondere nach § 638 des Bür- 
gerlichen Gesetzbuchs) für die Güte der Arbeit oder Lieferung auf bestimmte Zeit Gewähr 
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Abschlags- 
zahlungen. 
Schluß-= 
zahlung. 
Zahlungsort. 
Kasse. 
Vertrags- 
strafen. 
Gewähr- 
leistung.
	        
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