Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

Sicherheits- 
leistung. 
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zu leisten ist, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Zeitpunkte der Abuahme der Arbeit 
oder der Lieferung. 
Der Unternehmer verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelanzeige. 
8 27. 
Soweit nicht im Vertrag anders bestimmt ist, hat der Unternehmer bei der Uebernahme 
von Leistungen im Anschlagswerte von 4000 M und darüber für die ordnungsmäßige 
Vertragserfüllung eine Sicherheit in der Höhe von fünf Prozent der Vertragssumme inner- 
halb 14 Tagen nach Erteilung des Zuschlags zu leisten. 
8 28. 
Für die Sicherheitsleistung gelten, soweit nicht im einzelnen anders bestimmt ist, die 
Vorschriften der §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von beweglichen Sachen ist ausgeschlossen. 
Auf Antrag des Unternehmers kann die Behörde gestatten, daß die Sicherheitsleistung 
durch Hinterlegung von Bargeld im Wege der Einbehaltung des Betrags an den Abschlags- 
zahlungen erfolgt. In diesem Falle dürfen die Abschlagszahlungen bis zur Deckung der 
Sicherheit nicht mehr als acht Zehntel des Verdienstes betragen. 
Mit den nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugelassenen Wertpapieren 
kann Sicherheit bis zur vollen Höhe des Kurswertes geleistet werden. 
Bei der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist die Bürgschaftserklärung schriftlich 
unter Verzicht auf die in den §§ 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährten Ein- 
reden der Aufrechnung, der Anfechtung und der Vorausklage abzugeben. « 
8 29. 
Das zur Sicherheitsleistung hinterlegte Bargeld wird nicht verzinst. Die Zinsscheine 
hinterlegter Wertpapiere werden dem Unternehmer auf Verlangen zu den Fälligkeitstagen 
ausgehändigt. Der Staat haftet nicht für Schaden, der dem Unternehmer durch Kraftlos- 
erklärung, Auslosung oder Kündigung der hinterlegten Wertpapiere entsteht. 
8 30. 
Die für die Erfüllung des Vertrags gestellte Sicherheit haftet auch für alle im Laufe 
der Ausführung übernommenen Mehrungen. 
Muß der Unternehmer in Erfüllung seiner Gewährleistungspflicht einzelne Bauteile 
ganz oder teilweise erneuern, so haftet die Sicherheit für die Nacharbeiten und Nachlieferungen 
in gleicher Weise wie für den ursprünglichen Vertragsgegenstand.
	        
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