Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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§ 40. 
Wird vor der Vollendung einer Bauunternehmung infolge eines von dem Unternehmer 
nicht zu vertretenden Umstandes die endgültige oder die vorläufige Einstellung der Bauführung 
verfügt, so sind dem Unternehmer die bis dahin gemachten Leistungen nach den vertrags- 
mäßigen Preisvereinbarungen zu vergüten. Ist der zur Einstellung führende Umstand von 
dem Staate zu vertreten, so ist dem Unternehmer auch für den durch die Einstellung ver- 
ursachten Schaden nicht aber für entgangenen Gewinn Ersatz zu leisten. 
8 41. 
Erfolgt die endgültige oder die vorläufige Einstellung der Bauunternehmung infolge 
eines von dem Unternehmer zu vertretenden Umstandes, so hat der Unternehmer dem Staate 
den erwachsenen Schaden zu ersetzen. 
8 42. 
Entstehen zwischen der Behörde und dem Unternehmer Meinungsverschiedenheiten über 
die Zuverlässigkeit der bei der Prüfung der Materialien angewendeten Maschinen oder 
Untersuchungsarten, so kann der beanstandende Teil eine weitere Prüfung durch eine König- 
liche Untersuchungsanstalt verlangen. Die Feststellungen dieser Untersuchungsanstalt sind 
endgültig; die entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil. 
8 43. 
Die nicht schon im § 42 geregelten Streitigkeiten über die durch den Vertrag be— 
gründeten Rechte und Pflichten sowie über die Ausführung des Vertrages sind zunächst auf 
dem Instanzenwege zur Entscheidung zu bringen. 
Die Entscheidung einer Verwaltungsstelle gilt als anerkannt, wenn der Unternehmer 
nicht binnen vierzehn Tagen vom Tage der Zustellung ab der bauleitenden Behörde anzeigt, 
daß er Beschwerde einlege. Die Fortführung der Bauarbeiten nach den von der Behörde 
getroffenen Anordnungen darf durch die Beschwerdeführung nicht aufgehalten werden. 
8 44. 
Ist der Instanzenzug im Verwaltungswege erschöpft, und der Unternehmer mit der 
Entscheidung der höchsten Verwaltungsbehörde nicht befriedigt, so steht ihm die Anrufung 
der Gerichte im ordentlichen Rechtswege frei, soweit nicht der Rechtsweg durch die Be- 
stimmungen dieser Vorschriften oder durch besondere Vereinbarung ausgeschlossen ist, oder die 
schiedsrichterliche Entscheidung stattzufinden hat 
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke die vertragschließende Behörde ihren 
Sitz hat. 
29 
Erledigung 
der 
Streilfälle.
	        
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