Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

1. Die Bezeichnungen „Direktor“, „Stellvertreter des Direktors“ und „Direktorium“ 
werden durch die Bezeichnungen „Rektor“, „Prorektor“ und „Senat“ ersetzt. 
2. § 17 Absatz 1 der Verfassung hat zu lauten: „Seine Majestät der König er- 
neunt den Rektor der Technischen Hochschule jeweilig auf die Dauer von drei 
Jahren. Dem Gesamtkollegium steht die Befugnis zu, durch Wahl mit absoluter 
Majorität eines seiner Mitglieder für das Rektoramt in Vorschlag zu bringen. 
Wird die Ernennung abgelehnt, so findet eine Neuwahl statt. Bei wiederholter 
Ablehnung der Ernennung wird der Rektor durch Seine Majestät den König 
bestimmt. 
Prorektor ist der jeweils abgehende Rektor. 
Im Bedarfsfalle werden von dem Staatsministerium des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten Vorschriften über die Abhaltung der Wahl nach Ein- 
vernahme des Senates erlassen“. 
Die Ziffer 2 kommt zum ersten Male mit dem Studienjahre 1903/04 zur Anwendung. 
Wir bestimmen außerdem, daß der Rektor während seiner Amtsführung den Titel 
„Magnifizenz“ führt. 
München, den 27. Dezember 1902. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Podewils. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Dr. Müller. 
Nr. 829111. 
Bekanntmachung, Aenderung der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen betreffend. 
tK. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Neußern, 
dann K. Kriegsministerium. 
Die durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober ds. Is. (Reichs- 
Gesetzblatt 1902 S. 275) verfügte Abänderung der Militär-Transport-Ordnung hat auch 
für die bayerischen Eisenbahnen zu gelten. 
München, den 27. Dezember 1902. 
Dr. Graf v. Trailsheim. Frhr. v. Asch.
	        
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