Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

  
Vortrag 
Festgesetzter 
Betrag 
  
  
  
  
  
  
Pensionen und Alimentationen: 
  
a) zur Unterstür zung dienstunfähiger älterer Schullehrer, die bereits 
vor dem Entstehen der gesetzlichen Kreisvereine quiesziert waren: 
aa) aus Zentralfodnds — 4 — J 
bb) aus Kreisfonds- 
b) zur Unterstützung des dienstunfähig gewordenen Lehrpersonals 
und zwar: 
aa) Zuschuß an den gesetzlichen Kreisverein zur Unterstützung 
dienstunfähig gewordener Schullehrer: 
a) aus Zentralfonds. 
6) aus Kreisfonds: 
1. ordentlicher Zuschuß 
2 außerordentlicher Zuschuß zur Vernehrung 
des Stammvermögens . 
3. zur Erhöhung der Pensionen des vor 
dem Jahre 1896 pensionierten Lehr- 
personass 
4. Zuschuß zur Deckung des Ausfalles infolge 
Aufhebung der Beitragspflicht zum Verein 
aus den jeweiligen Alterszulagen 
bb) zur Belassung eines Drittels der zuletzt bezogenen 
Dienstalterszulagen im Pensionsfalle aus Zentralfonds 
19689.4 
ec) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 pen- 
sionierten Schullehrer, Verweser, Hilfslehrer und welt- 
lichen Lehrerinnen, Verweserinnen und Hilfslehrerinnen 
aus Zentralfonds .. .... 
c)Unterstützungsbettmgefur Schullehrer Relikten: 
aa) aus Zentralfonds: 
a) nach der in der XX. und bezw. XXII. Finanz- 
periode festgesetzten Norm (240 A bezw. 300 A 
für eine Witwe, 130 A bezw. 150 4 für 
eine Doppelwaise und 100 .X sür eine einfache 
Waise) . 78200 # 
6) zur Unterstützung der vor dem 1. Jannar 
1896 zugegangenen Lehrerrelikten 
7) für dürftige, dem Unterstütungsalter ent- 
wachsene Lehrerwaisen 
bb) aus Kreisfonds: 
a) im allgemeinen (in bisheriger Weise) 
6) zur Bestreitung der nach älteren Bewilligungen 
zu leistenden Absent 
d) Zuschuß an die besondere Schullehrer-Witwen- und Waisen= 
kasse des Kreises und zwar: 
æ) ordentlicher Zuschuß .. 
6) außerordentlicher Zuschuß 
  
  
  
  
97 000 — 
72 275 19 
1 000 — 
| 
6 960.— 
3000— 
  
. 
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