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dem Handwerke zuzurechnen ist, oder wenn mit Berufung auf die Handwerkseigenschaft eines
Betriebs die Verpflichtung zur Herbeiführung der Eintragung bestritten wird. Die Register-
gerichte werden in solchen und in ähnlichen Fällen zu prüfen haben, ob es nicht zweck-
mäßig ist, außer den Handels= und Gewerbekammern auch die Handwerkskammern um ihr
Gutachten zu ersuchen. Die Handwerkskammern können übrigens, wenn sie von der Ein-
tragung eines nach ihrer Anschauung handwerksmäßigen Betriebes in das Handelsregister
Kenntnis erhalten, an die Registergerichte aus eigenem Antriebe gutachtliche Vorstellungen
richten. Auch ist nicht ausgeschlossen, daß sich die Handels= und Gewerbekammern, wenn
sie den Registergerichten Gutachten zu erstatten haben, mit den Handwerkskammern ins
Benehmen setzen.
München, den 28. Dezember 1902.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Miltuer.
Nr. 29216.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern.
Der Bayerischen Bodenkreditanstalt A. G. in Würzburg wurde die Genehmigung
erteilt, daß sie eine weitere Serie (Nr. XVI) 4% iiger, bis zum Jahre 1909 unkündbarer
und weiterhin im Wege der Verlosung oder des freihändigen Rückkaufes binnen längstens
60 Jahren von der Emission an rückzahlbarer Hypothekenpfandbriefe auf den Inhaber im
Gesamtbetrage von 5 Millionen Mark, eingeteilt in Stücke zu 2000, 1000, 500, 200
und 100 — , innerhalb der gesetzlichen Maximalgrenze des Pfandbriefumlaufes in den
Verkehr bringe.
Die Genehmigung erfolgte unter der Bedingung, daß zur Deckung der Pfandbriefe
der Serie XVI nur Hypotheken mit mindestens gleicher Unkündbarkeitsdauer genommen
werden.
München, den 2. Januar 1903.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.