M lI8. 211
Festgesetzter
Kap. 8. Vortrag Betrag
. MA
1 Gewerblich-technische Schulen.
Für die Kreisweberschule in Passau ..... — —
Summe § 2 — —
Volksschulen.
1 Auf speziellen Rechtstiteln und Bewilligungen beruhenden Fundations-
beiträge . .... 922333
2 Leistungen für ständige Bauausgaben ... 6436
3 a) Budgetmäßige ältere Kreisschuldotatio 99 654/97
b) Neue Kreisschuldotation behufs Unterstützung der mit Schul-
lasten überbürdeten Gemeinden 110 700.—
Zuschüsse an die Kreisfonds gemäß Art. 16 Abs. 2 Ziffer 2 und
z Abs. 3 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 00% die bisherigen
Beiträge zur Ergänzung und Aufbesserung des guiretoe
dann die Zulagen an alle Schulverweser, weltlichen Lehreriunen
und Schulgehilfen aus Staatsfonds und zwar für Gemeinden mit
weniger als 10000 Einwohnern 190 38426
—
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Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10000 und
mehr Einwohnern an Stelle der dem Lehrpersonal an den Volks-
schulen dieser Gemeinden seither aus Staatsfonds zugeflossenen
Dienstalters= und sonstigen Zulagen gemäß Art. 14 Abs. 1 des
Schulbedarfgesetzes — Kap. III § 1 Tit. Ga der Kreis-Ausgaben —
Finanzgesetzlicher Zuschuß zur Durchführung des Schulbedarfgesetzes
vom 28. Juli 1902 (Art. 16 Abs. 2 Ziffer 4 des angeführten
Gesetzes)
Dienstalters-Zulagen für das Lehrpersonal an den Volksschulen der
Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern nach Maßgabe der zum
Budget der XXVI. Finanzperiode gefaßten Beschlüsse — Kap. 1II
§ 1 Tit. 3 der Kreisausgaben 433 1464 —
Zur Unterstützung dienstunfähiger älterer Schullehrer, die bereits
vor dem Entstehen der gesetzlichen Kreisvereine guiesziert
worden sind
a) Zuschuß an den gesetzlichen Kreisverein zur Unterstützung
dienstunfähig gewordener Schullehrer
b) zur Belassung eines Drittels der zuletzt bezogenen Dienst-
alterszulagen im Pensionsfalle 19 689 4 — J
I) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 pensionierten
Schullehrer, Verweser, Hilfslehrer und weltlichen Lehrerinnen,
Verweserinnen und Hilfslehrerinnen
Unterstützungsbeiträge für Schullehrer-Relikten:
a) nach der in der XX. bezw. XXIII. Finanzperiode fest-
festgesetzten Norm (240 .K1 bezw. 300 MA für eine Witwe,
130 4X bezw. 150 ¾ für eine Doppelwaise und 100 M
für eine einfache Waise) . .78200 A
b) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 zugegangenen
Lehrer-Relikten .
c)fnrdmsttge,dem unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen
51 542 60
255 000
97 000
7 600|—
5200|—
2 000