Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

  
  
  
  
M lI8. 211 
Festgesetzter 
Kap. 8. Vortrag Betrag 
. MA 
1 Gewerblich-technische Schulen. 
Für die Kreisweberschule in Passau ..... — — 
Summe § 2 — — 
Volksschulen. 
1 Auf speziellen Rechtstiteln und Bewilligungen beruhenden Fundations- 
beiträge . .... 922333 
2 Leistungen für ständige Bauausgaben ... 6436 
3 a) Budgetmäßige ältere Kreisschuldotatio 99 654/97 
b) Neue Kreisschuldotation behufs Unterstützung der mit Schul- 
lasten überbürdeten Gemeinden 110 700.— 
Zuschüsse an die Kreisfonds gemäß Art. 16 Abs. 2 Ziffer 2 und 
z Abs. 3 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 00% die bisherigen 
Beiträge zur Ergänzung und Aufbesserung des guiretoe 
dann die Zulagen an alle Schulverweser, weltlichen Lehreriunen 
und Schulgehilfen aus Staatsfonds und zwar für Gemeinden mit 
weniger als 10000 Einwohnern 190 38426 
  
  
  
— 
10 
  
Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10000 und 
mehr Einwohnern an Stelle der dem Lehrpersonal an den Volks- 
schulen dieser Gemeinden seither aus Staatsfonds zugeflossenen 
Dienstalters= und sonstigen Zulagen gemäß Art. 14 Abs. 1 des 
Schulbedarfgesetzes — Kap. III § 1 Tit. Ga der Kreis-Ausgaben — 
Finanzgesetzlicher Zuschuß zur Durchführung des Schulbedarfgesetzes 
vom 28. Juli 1902 (Art. 16 Abs. 2 Ziffer 4 des angeführten 
Gesetzes) 
Dienstalters-Zulagen für das Lehrpersonal an den Volksschulen der 
Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern nach Maßgabe der zum 
Budget der XXVI. Finanzperiode gefaßten Beschlüsse — Kap. 1II 
§ 1 Tit. 3 der Kreisausgaben 433 1464 — 
Zur Unterstützung dienstunfähiger älterer Schullehrer, die bereits 
vor dem Entstehen der gesetzlichen Kreisvereine guiesziert 
worden sind 
a) Zuschuß an den gesetzlichen Kreisverein zur Unterstützung 
dienstunfähig gewordener Schullehrer 
b) zur Belassung eines Drittels der zuletzt bezogenen Dienst- 
alterszulagen im Pensionsfalle 19 689 4 — J 
I) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 pensionierten 
Schullehrer, Verweser, Hilfslehrer und weltlichen Lehrerinnen, 
Verweserinnen und Hilfslehrerinnen 
Unterstützungsbeiträge für Schullehrer-Relikten: 
a) nach der in der XX. bezw. XXIII. Finanzperiode fest- 
festgesetzten Norm (240 .K1 bezw. 300 MA für eine Witwe, 
130 4X bezw. 150 ¾ für eine Doppelwaise und 100 M 
für eine einfache Waise) . .78200 A 
b) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 zugegangenen 
Lehrer-Relikten . 
c)fnrdmsttge,dem unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen 
  
51 542 60 
255 000 
97 000 
  
7 600|— 
  
5200|— 
2 000
	        
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