Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

8) In Ziffer 17 „Nationalmuseum“ ist in der ersten Rubrik der ganze Vortrag 
abzuändern in: 
„Kassier und Sekretär, 
*Kanzlist, 
Kanzleifunktionär, 
* Oberaufseher, 
* Hausmeister, 
Diener"“ 
und in der zweiten Rubrik auf gleicher Höhe mit den Worten der ersten Rubrik 
„Kassier und Sekretär“ einzusetzen: 
„zur Hälfte“". 
h) In Ziffer 19 „Ruhmeshalle“ ist statt „ Aufseher“ zu setzen „ Oberaufseher" 
und als Behörde, an welche die Bewerbung zu richten ist, (Rubrik 3) die 
„K. Polizeidirektion München“ zu bezeichnen. 
München, den 5. Jannar 1903. 
Frhr. v. Podewils. 
Nr. 401. 
Bekanntmachung, Festsetzung der für die Naturalverpflegung marschierender 2c. Truppen zu 
vergütenden Beträge für das Jahr 1903 betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern und K. fKriegsministerium. 
Gemäß Ausschreibens des Reichskanzlers im Zentralblatt für das Deutsche Reich vom 
23. Dezember vor. Is. — Zentralblatt Seite 427 — ist auf Grund der Vorschriften 
in § 4, § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden (Reichs-Gesetzblatt 1898 Seite 361) der Betrag der für die Naturalverpflegung 
marschierender 2c. Truppen zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1903 dahin festgestellt 
worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 Pf. 65 Pf. 
b) „ „ Mittagskost 40 „ 35 „ 
c) „ „ Abendkost. . 25,, 20 „ 
d) „ „ Morgenkost 15 „ 10 „ 
München, den 6. Januar 1903. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch.
	        
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