Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

242 
  
Kap. 
Tit. 
Vortrag 
Festgesetzter 
Betrag 
  
4 
4 
  
  
  
  
—–1 
10 
— 
1 — 
  
Zuschüsse an die Kreisfonds gemäß Art. 16 Abs. 2 Ziff. 2 und 
Abs. 3 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902, die bis- 
herigen Beiträge zur Ergänzung und Aufbesserung des Lehrer- 
einkommens, dann die Zulagen an alle Schulverweser, weltlichen 
Lehrerinnen und Schulgehilfen aus Staatsfonds und zwar für 
Gemeinden mit weniger als 10000 Einwohnern 
Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10000 und 
Lü Einwohnern an Stelle der dem Lehrpersonal an den Volks- 
schulen dieser Gemeinden seither aus Staatsfonds zugeflossenen 
Dienstalters= und sonstigen Zulagen gemäß Art. 14 Abs. 1 des 
Schulbedarfgesetzes — Kap. III § 1 Tit. Ga der Kreisausgaben — 
Finanzgesetzlicher Zuschuß zur Durchführung des Schulbedarfgesetzes 
vom 28. Juli 1902 (Art. 16 Abs. 2 zifl 4 des angeführen 
Gesetzes) . 
Dienstalterszulagen für das Lehrpersonal an den Volksschulen der 
Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern nach Maßgabe der zum 
Budget der XXVI. Finanzperiode gefaßten Beschlüsse — Kap. III 
§ 1 Tit. 3 der Kreisausgaben 322 7454 – □ 
Zur unterstügung dienstunfähiger älterer Schullehrer, die bereits 
vor dem Entstehen der gesetzlichen Kreisvereine quiesziert waren 
270 M — — 
a) Zuschuß an den gesetzlichen Kreisverein zur Unterstützung dienst— 
unfähig gewordener Schullehter 
b) zur Belassung eines Drittels der zuletzt bezogenen Dienst- 
alterszulagen im Pensionsfalle 20775.4C – „ 
c) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 pensionierten 
Schullehrer, Verweser, Hilfslehrer und weltlichen Lehrerinnen, 
Verweserinnen und Hilfslehrerinnen 
Unterstützungsbeiträge für Schullehrer-Relikten: 
a) nach der in der XX. und XXIII. Finanzperiode festgesetzten 
Norm (240 .K bezw. 300 MA für eine Witwe, 130 4 bezw. 
150 .X für eine Doppelwaise und 100 . für eine ein- 
fache Waisee 88500 – 
b) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 zugegangenen 
Lehrer Relikten . 
c)ficrdurfttgc,dem Unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen 
Zur Anordnung außerordentlicher Schulvisitationen 
Zur Unterstützung dürftiger Schuldienstexspektanten 
Ableistung ihrer gesetzlichen Militärpflicht 
während der 
Summe § 3 122 290 +AM. „½ 
186 336! 
34 401: 
255 000 
  
103 880 
7500 
1 500 
" 
I1 
— - 
  
805 225 
  
Summe Kap. 1 A 122 290 4∆ — □0 
  
806 203 
91 
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