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1. Den Beschlüssen des Landrats über die Unterstützung der Gemeinden aus Staats-
und Kreisfonds zur Aufbringung des nach Art. 7 und 13 des Schulbedarfgesetzes vom
28. Juli 1902 neugeregelten und erhöhten Personalbedarfs für die Volksschulen im Jahre 1903,
dann über die Unterstützung von Gemeinden zu Schulhausbauten aus Mitteln der neuen
Kreisschuldotation und aus Kreisfonds haben Wir inhaltlich der Entschließung des Staats-
ministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 22. Dezember 1902
Nr. 25612 Unsere Genehmigung bereits erteilt.
Die ziffernmäßige Feststellung der Bauschbeträge nach den Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1
des angeführten Gesetzes bleibt dem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul-
angelegenheiten vorbehalten.
2. Dem Beschlusse des Landrats wegen Regelung der Gehalts= und Pensionsverhält-
nisse der Pedelle an den Progymnasien und Lateinschulen des Regierungsbezirks erteilen Wir
hiemit Unsere Genehmigung.
Genehm ist Uns ferner der Beschluß, wonach die Mittel zur Errichtung der sechsten
Lateinklasse und dritten Realklasse an der Lateinschule Hersbruck, sohin für den Ausbau
dieser Anstalt zu einem Progymnasium zur Verfügung gestellt wurden. Es ist in letzterer
Beziehung nach den vom Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegen-
heiten ergangenen Weisungen weiter zu verfahren.
In Ansehung der neuerlichen Bitte des Landrats wegen Uebernahme des Bedarfs des
Progymnasiums Fürth auf Staatsfonds, dann wegen Aufhebung der Abgangsprüfung an
den Progymnasien wird auf die einschlägigen Bemerkungen im Landratsabschiede für das
Jahr 1902 Bezug genommen.
Z. Der Landrat hat den Neubau einer mittelfränkischen Kreistaubstummenanstalt in
Nürnberg mit einem Gesamtkostenaufwande von 650 000 M unter Aufbringung dieser
Bedarfssumme durch ein Anlehen der Kreisgemeinde beschlossen und den ständigen Landrats-
ausschuß zu den weiter erforderlichen Verhandlungen im Benehmen mit der Kreisregierung
ermächtigt. Zu den bezüglichen Landratsbeschlüssen geben Wir vorbehaltlich der gesetzlichen
Ermächtigung zur Anlehensaufnahme gemäß Art. 15 lit. f Abs. 2 des Gesetzes vom
28. Mai 1852, die Landräte betreffend, unter wohlgefälliger Anerkennung der vom Land-
rate der Förderung der Taubstummenerziehung zugewendeten besonderen Fürsorge gerne
Unsere Genehmigung. Wir beauftragen das Staatsministerium des Innern für Kirchen-
und Schulangelegenheiten hienach die weiteren Verfügungen zu treffen.
4. Der Landrat hat die Vorlage der Staatsregierung über die Verbesserung der Ver-
hältnisse des Lehrpersonals der Realschulen nach Maßgabe der Entschließung des Staats-
ministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 31. Oktober 1902
Nr. 20063 angenommen. Wir erteilen diesem Beschlusse Unsere Genehmigung.