Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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1.  Den  Beschlüssen  des  Landrats  über  die  Unterstützung  der  Gemeinden  aus  Staatsund
  Kreisfonds  zur  Aufbringung  des  nach  Art.  7  und  13  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902  neugeregelten  und  erhöhten  Personalbedarfs  für  die  Volksschulen  im  Jahre  1903,
dann  über  die  Unterstützung  von  Gemeinden  zu  Schulhausbauten  aus  Mitteln  der  neuen
Kreisschuldotation  und  aus  Kreisfonds  haben  Wir  inhaltlich  der  Entschließung  des  Staatsministeriums
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  vom  22.  Dezember  1902
Nr.  25612  Unsere  Genehmigung  bereits  erteilt.

Die  ziffernmäßige  Feststellung  der  Bauschbeträge  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  14  Abs.  1
des  angeführten  Gesetzes  bleibt  dem  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  vorbehalten.

2.  Dem  Beschlusse  des  Landrats  wegen  Regelung  der  Gehalts=  und  Pensionsverhältnisse
  der  Pedelle  an  den  Progymnasien  und  Lateinschulen  des  Regierungsbezirks  erteilen  Wir
hiemit  Unsere  Genehmigung.

Genehm  ist  Uns  ferner  der  Beschluß,  wonach  die  Mittel  zur  Errichtung  der  sechsten
Lateinklasse  und  dritten  Realklasse  an  der  Lateinschule  Hersbruck,  sohin  für  den  Ausbau
dieser  Anstalt  zu  einem  Progymnasium  zur  Verfügung  gestellt  wurden.  Es  ist  in  letzterer
Beziehung  nach  den  vom  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  ergangenen  Weisungen  weiter  zu  verfahren.

In  Ansehung  der  neuerlichen  Bitte  des  Landrats  wegen  Uebernahme  des  Bedarfs  des
Progymnasiums  Fürth  auf  Staatsfonds,  dann  wegen  Aufhebung  der  Abgangsprüfung  an
den  Progymnasien  wird  auf  die  einschlägigen  Bemerkungen  im  Landratsabschiede  für  das
Jahr  1902  Bezug  genommen.

Z.  Der  Landrat  hat  den  Neubau  einer  mittelfränkischen  Kreistaubstummenanstalt  in
Nürnberg  mit  einem  Gesamtkostenaufwande  von  650  000  M  unter  Aufbringung  dieser
Bedarfssumme  durch  ein  Anlehen  der  Kreisgemeinde  beschlossen  und  den  ständigen  Landratsausschuß
  zu  den  weiter  erforderlichen  Verhandlungen  im  Benehmen  mit  der  Kreisregierung
ermächtigt.  Zu  den  bezüglichen  Landratsbeschlüssen  geben  Wir  vorbehaltlich  der  gesetzlichen
Ermächtigung  zur  Anlehensaufnahme  gemäß  Art.  15  lit.  f  Abs.  2  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1852,  die  Landräte  betreffend,  unter  wohlgefälliger  Anerkennung  der  vom  Landrate
  der  Förderung  der  Taubstummenerziehung  zugewendeten  besonderen  Fürsorge  gerne
Unsere  Genehmigung.  Wir  beauftragen  das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  hienach  die  weiteren  Verfügungen  zu  treffen.

4.  Der  Landrat  hat  die  Vorlage  der  Staatsregierung  über  die  Verbesserung  der  Verhältnisse
  des  Lehrpersonals  der  Realschulen  nach  Maßgabe  der  Entschließung  des  Staatsministeriums
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  vom  31.  Oktober  1902
Nr.  20063  angenommen.  Wir  erteilen  diesem  Beschlusse  Unsere  Genehmigung.