Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

393. 13 
Nr. 424. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Der Pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigshafen a. Rh. wurde die Genehmigung 
erteilt, 
1. einen Betrag von 11 268 800.#¾ älterer 3⅛ %/iger Hypothekenpfandbriefe auf 
den Inhaber, für welche die Genehmigung schon früher erteilt, aber zu Gunsten 
der Ausgabe 4%iger Hypothekenpfandbriefe zurückgezogen wurde, eingeteilt in 
Stücke zu 2000, 1000, 500, 200 und 100 , 
2. eine neue Serie (Nr. 43) 3½ 0% iger Hypothekenpfandbriefe auf den Inhaber 
im Gesamtbetrage von 10 Millionen Mark, eingeteilt in Stücke zu 5000, 
2000, 1000, 500, 200 und 100 N& in den Verkehr zu bringen. 
München, den 13. Januar 1903. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
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Nr. 29020. 
Bekanntmachung, Tuberkulin betreffend. 
f#. Staatsministerium des Jnnern. 
Unter Bezug auf die §§ 15 und 16 der Allerhöchsten Verordnung vom 29. De- 
zember 1900, die Zubereitung und Feilhaltung der Arzneien in den Apotheken betreffend, 
wird folgendes bekannt gegeben: 
Nach dem Arzneibuch für das Deutsche Reich — Vierte Ausgabe S. 395 — 
unterliegt das Tuberkulinum Kochi der staatlichen Aufsicht, welche sich auf 
seinen gleichbleibenden Gehalt an spezifischem Toxin bezieht, und wird in amtlich 
plombierten Fläschchen geliefert; auch darf das Tuberkulin gemäß der Kaiserlichen 
Verordnung vom 22. Oktober 1901 nur in den Apotheken abgegeben werden. 
Die Prüfung des Tuberkulins erfolgt durch das Institut für experimentelle 
Therapie in Frankfurt a. M. 
Die kontrollierten Fläschchen sind am Stopfen mit Papier überbunden 
(tektiert) und plombiert. Auf dem von dem Plombepverschlusse gesicherten Deck- 
papier tragen dieselben das Datum der Prüfung und die Kontrollnummer; auf
	        
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