Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Festgesetzter 
Kap. Vortrag Betrag 
4 
III 6| Allgemeine Beiträge an Schulkassen: 
a) Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10 000 
und mehr Einwohnern an Stelle der dem Lehrpersonal an 
den Volksschulen dieser Gemeinden seither aus Staatsfonds 
zugeflossenen Dienstalters= und sonstigen Zulagen gemäß 
Art. 14 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes . 7129616 
b) Weitere Beiträge an die Schulkassen dieser Gemeinden — — 
c) Zuschüsse an die Schulkassen der übrigen Gemeinden mit 
Ortsstatuten an Stelle der seitherigen Bewilligungen an 
das Lehrpersonal an den Volksschulen dieser Gemeinden aus 
Staats= und Kreisfonds .. 500— 
d) Weitere Beträge an die Schulkassen dieser Gemeinden — — 
e) Sonstige Zuschüsse an Schulkassen: 
a) aus fundationsmäßigen Reichnissen des Staatsärars — — 
6) aus Kreisfonds 66 393— 
7) aus der im außerordentlichen Etat bewilligten nenen 
Kreisschuldotation behufs Unterstützung der mit Schul- 
lasten überbürdeten Gemeinden . .. 80()00— 
f) zur Förderung des weiblichen Handarbeitsunterrichtes . 4000— 
7/| Beiträge zur Realexigenz der Schulen und zu Schulhausneubauten: 
a) Realexigenzbeiträübe . . — 
b) zum Unterhalte von Schulhäusern — — 
c) zu Schulhausneubauten: 
aa) Kosten der Verwaltung des Kreisanlehens für Schul- 
hausbauten . 575«—J 
bb) für Verzinsung dieses Anlehens 3 146 K 50 —J 
c) für Amortisierung desselben. 14 900 K∆f — J 
dd) Unterstützung dürftiger Gemeinden 
zu weiteren Schulhausbauten 11 378 & 50 J 60 000— 
d) zu außerordentlichen Unterstützungen für Schulhausbauten — — 
8Ständige Banausgaben 17031 
9|Prüfungs= und Ausfsichtskosten: 
a) Diten der Distriktsschulinspektoren für die Vornahme der 
ordentlichen Schulvisitationen und für Formularpapiere 15° 700— 
b) desgleichen für außerordentliche Schulvisitationen 1 715— 
c) für die Kreis-Schul- Inspeltoren: 
aa) Gehalle . 8880-- 
bb) Gehaltszulagen 300 
cc) Diäten und Reisekosten 3# 200— 
10| Pensionen und Alimentationen: 
  
  
  
  
a) zur Unterstützung dienstunfähiger älterer Schullehrer, die 
bereits vor dem Entstehen der gesetzlichen Kreisvereine 
quiesziert waren: 
aa) aus Zentralfonds. 
bb aus Kreisfonds 
  
  
 
	        
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