Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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vom Staatsministerium des Innern 
zum Beisitzer der Oberregierungsrat Dr. Englert, zu dessen Stellvertreter der Regierungsrat 
Kahr, beide im Staatsministerium des Innern; 
vom Staatsministerium der Finanzen 
zum Beisitzer der Ministerialrat Ritter von Pfaff, zu dessen Stellvertreter der Regierungsrat 
Schmidt, beide im Staatsministerium der Finanzen. 
München, den 29. April 1903. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzssch. v. Miltner. 
  
— — — 
Nr. 32001II. 
Bekanntmachung, die zu dem Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 
28. Oktober 1871 erlassene Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Nachstehend wird eine auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 mit Giltigkeit für den Postverkehr zwischen 
Bayern einerseits, dann dem Reichspostgebiete und Württemberg andererseits erlassene 
Verordnung des Reichskanzlers vom 25. April ds. Is., betreffend Aenderungen der in 
Nr. 18 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 31. März 1900 veröffentlichten Postordnung 
vom 20. März 1900, bekannt gegeben. 
München, den 1. Mai 1903. 
Frhr. v. Podewils. 
  
Abdruck. 
Berlin, W. 66, den 25. April 1903. 
Aenderungen der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten 
geändert: 
1. Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ erhalten die 
beiden ersten Sätze unter III folgende Fassung: 
Zur Verwendung für Handfeuerwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen 
sind zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von außen und innen verpackt und als 
 
	        
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