Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M 2l1. 317 
r) die Behandlung der Einnahmen für den allgemeinen Staatsdiener-Unterstützungs- 
verein und den Unterstützungsverein für das Forstpersonal nebst den hiemit ver- 
bundenen Töchterkassen sowie die Bestreitung und Verrechnung der bezüglichen 
Ausgaben, 
s) die Mitwirkung bei der Auszahlung der Militärpensionen und ähnlicher Bezüge 
nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums der Finanzen sowie die Ver- 
gütung und Zurechnung der Marschgebühren bei der Einberufung zum Militärdienst. 
Außerdem bleibt es dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten, den Rentämtern 
weitere mit der Staatsfinanzverwaltung im allgemeinen zusammenhängende Geschäftsaufgaben 
zuzuweisen. « 
Ebenso ist das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, den Rentämtern auf Antrag 
der beteiligten Gemeinden 2c. die Einhebung von Gemeinde-, Distrikts= und Kirchenumlagen 
sowie die Besorgung ähnlicher Nebengeschäfte gegen eine an die Staatskasse zu leistende 
Vergütung zu übertragen. 
B. Bestand und Umfang der Nentamtsbezirke. 
§ 2. 
Der Bestand und Umfang der Rentamtsbezirke sowie die Bezeichnung der einzelnen 
Rentämter bemißt sich nach der als Beilage anruhenden Uebersicht. 
Befinden sich an einem Orte mehrere Rentämter, so wird die Verteilung der Geschäfte 
unter die einzelnen Aemter durch das Staatsministerium der Finanzen bestimmt. 
C. Formation und Persenalverhältnisse. 
§ 3. 
Die Rentämter sind den Regierungen, Kammern der Finanzen, unmittelbar untergeordnet 
und unterstehen der Oberaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen. 
§ 4. 
Die Besetzung der Rentämter erfolgt — je nach dem Geschäftsumfang — 
a) mit einem Amtsvorstand, dann bei jenen Aemtern, bei 
welchen eine Kassaabteilung errichtet wird, außerdem mit 
einem Kassaabteilungsvorstand, 
b) mit Rentamtsassessoren, 
Jc) mit Rentamtssekretären, 
als pragmatischen 
Staatsdienern; 
  
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