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dann
d) mit Rentamtsoffizianten, Z Z »
e) mit II. und III. Rentamtsgehilfen und als vichberagmansühn Thetnsmafige
!) mit Rentamtsdienern, aatsbediensteten.
Hiezu kommt noch die entsprechende Anzahl von Inzipienten und Kameralpraktikanten
sowie von Hilfsboten als nichtstatusmäßigen Bediensteten.
Kassaabteilungen werden vorerst errichtet
bei den Stadtrentämtern München I, II und III,
den Rentämtern Nürnberg I, II und III,
dem Stadtrentamt Würzburg und
dem Stadtrentamt Augsburg.
§ 5.
Für die Vorbedingungen, welche die Beamten und Bediensteten der Rentämter zu
erfüllen haben, sind im allgemeinen die Bestimmungen der Verordnung vom Heutigen, die
Vorbedingungen für den höheren und mittleren Finanzdienst betreffend, maßgebend.
§ 6.
Die Vorstände der Rentämter, bei welchen Kassaabteilungen errichtet werden, erhalten
Titel, Rang und Gehalt der Regierungsräte; sie sind zum Tragen der Uniform der Räte
der Regierungsfinanzkammern berechtigt.
Die Vorstände der übrigen Rentämter führen wie bisher den Titel „Rentamtmann“;
ebenso tritt in Bezug auf ihre Rang= und Gehaltsverhältnisse sowie bezüglich ihrer Uniform
eine Aenderung nicht ein.
Die Vorstände der Kassaabteilungen erhalten Titel, Rang, Gehalt sowie die Uniform
der Rentamtmänner.
Die Rentamtsassessoren erhalten Rang, Gehalt sowie die Uniform der Rechnungs-
kommissäre der Regierungsfinanzkammern.
Die Rentamtssekretäre erhalten Rang, Gehalt sowie die Uniform der Offizianten
der Kreiskassen.
Die Rentamtsoffizianten, dann die II. und III. Rentamtsgehilfen sowie die Rent-
amtsdiener sind nichtpragmatische Staatsbedienstete im Sinne der K. Verordnung vom
26. Juni 1894, die Dienstverhältnisse der nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staats-
bediensteten betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 321 ff.). In Bezug auf ihre
Besoldung werden die Rentamtsoffizianten den Bezirksamtsoffizianten (Klasse VIII des Ge-
haltsregulatives für die nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten im Ressort