Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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dann 
d) mit Rentamtsoffizianten, Z Z » 
e) mit II. und III. Rentamtsgehilfen und als vichberagmansühn Thetnsmafige 
!) mit Rentamtsdienern, aatsbediensteten. 
Hiezu kommt noch die entsprechende Anzahl von Inzipienten und Kameralpraktikanten 
sowie von Hilfsboten als nichtstatusmäßigen Bediensteten. 
Kassaabteilungen werden vorerst errichtet 
bei den Stadtrentämtern München I, II und III, 
den Rentämtern Nürnberg I, II und III, 
dem Stadtrentamt Würzburg und 
dem Stadtrentamt Augsburg. 
§ 5. 
Für die Vorbedingungen, welche die Beamten und Bediensteten der Rentämter zu 
erfüllen haben, sind im allgemeinen die Bestimmungen der Verordnung vom Heutigen, die 
Vorbedingungen für den höheren und mittleren Finanzdienst betreffend, maßgebend. 
§ 6. 
Die Vorstände der Rentämter, bei welchen Kassaabteilungen errichtet werden, erhalten 
Titel, Rang und Gehalt der Regierungsräte; sie sind zum Tragen der Uniform der Räte 
der Regierungsfinanzkammern berechtigt. 
Die Vorstände der übrigen Rentämter führen wie bisher den Titel „Rentamtmann“; 
ebenso tritt in Bezug auf ihre Rang= und Gehaltsverhältnisse sowie bezüglich ihrer Uniform 
eine Aenderung nicht ein. 
Die Vorstände der Kassaabteilungen erhalten Titel, Rang, Gehalt sowie die Uniform 
der Rentamtmänner. 
Die Rentamtsassessoren erhalten Rang, Gehalt sowie die Uniform der Rechnungs- 
kommissäre der Regierungsfinanzkammern. 
Die Rentamtssekretäre erhalten Rang, Gehalt sowie die Uniform der Offizianten 
der Kreiskassen. 
Die Rentamtsoffizianten, dann die II. und III. Rentamtsgehilfen sowie die Rent- 
amtsdiener sind nichtpragmatische Staatsbedienstete im Sinne der K. Verordnung vom 
26. Juni 1894, die Dienstverhältnisse der nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staats- 
bediensteten betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 321 ff.). In Bezug auf ihre 
Besoldung werden die Rentamtsoffizianten den Bezirksamtsoffizianten (Klasse VIII des Ge- 
haltsregulatives für die nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten im Ressort
	        
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