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des Staatsministeriums des Innern), dann die II. und III. Rentamtsgehilfen den II. und
III. Bezirksamtsschreibern (Klasse XV und XVIII des Gehaltsregulatives wie vor) gleich-
gestellt. Die Rentamtsdiener behalten den Gehalt der seitherigen Rentamtsdiener (Klasse XIX
des Gehaltsregulatives für die nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten im
Ressort des Staatsministeriums der Finanzen).
§ 7.
Neben dem regulativmäßigen Gehaltsbezug erhalten die Rentamtsvorstände, die Vor-
stände der Kassaabteilungen, die Rentamtsassessoren, dann die mit einer Kassaführung be-
trauten Rentamtssekretäre, Rentamtsoffizianten und II. Gehilfen zur Schadloshaltung für
etwaige Haftungen und Kassaverluste sowie als Vergütung für die ihnen zugewiesenen Neben-
geschäfte eine nichtpensionsfähige Dienstaufwands= und Funktionszulage, deren Festsetzung
durch das Staatsministerium der Finanzen erfolgt.
Den Rentamtsdienern wird zur Schadloshaltung für die mit der Besorgung der
Dienstgänge verbundenen Barauslagen ein Anteil an den für die Staatskasse eingehenden
Mahn-, Zustell= und Beitreibungsgebühren zugestanden, dessen Festsetzung gleichfalls dem
Staatsministerium der Finanzen obliegt.
§ 8.
Die Rentamtsvorstände sind bezüglich der sämtlichen Beamten und Bediensteten des
Rentamtes befugt, mangelhaften oder nachlässigen Vollzug der Dienstgeschäfte oder sonstige
dienstliche oder außerdienstliche Unzukömmlichkeiten zu rügen. Die gleiche Befugnis steht
bezüglich der der Kassaabteilung zur Dienstleistung zugeteilten Beamten und Bediensteten
dem Vorstand der Kassaabteilung zu.
Außerdem sind die Rentamtsvorstände ermächtigt, den Rentamtssekretären, Rentamts-
offizianten, II. und III. Rentamtsgehilfen einschließlich der Kameralpraktikanten sowie den
Rentamtsdienern wegen pflichtwidrigen dienstlichen oder außerdienstlichen Verhaltens schriftliche
Verweise als einfache Dienststrafen zu erteilen.
Die Erteilung eines schriftlichen Verweises kann durch den Eintrag in die Qualifikationsliste
verschärft werden.
Gegen die Erteilung eines schriftlichen Verweises steht den nichtpragmatischen Bediensteten
innerhalb einer Frist von 14 Tagen das Recht der Berufung an die Regierung, Kammer
der Finanzen, zu.
Die Ausübung weiterer Disziplinarbefugnisse über die nichtpragmatischen Bediensteten
der Rentämter steht in erster Instanz den Regierungsfinanzkammern, in zweiter Instanz
dem Staatsministerium der Finanzen zu.