Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

V21. 319 
des Staatsministeriums des Innern), dann die II. und III. Rentamtsgehilfen den II. und 
III. Bezirksamtsschreibern (Klasse XV und XVIII des Gehaltsregulatives wie vor) gleich- 
gestellt. Die Rentamtsdiener behalten den Gehalt der seitherigen Rentamtsdiener (Klasse XIX 
des Gehaltsregulatives für die nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten im 
Ressort des Staatsministeriums der Finanzen). 
§ 7. 
Neben dem regulativmäßigen Gehaltsbezug erhalten die Rentamtsvorstände, die Vor- 
stände der Kassaabteilungen, die Rentamtsassessoren, dann die mit einer Kassaführung be- 
trauten Rentamtssekretäre, Rentamtsoffizianten und II. Gehilfen zur Schadloshaltung für 
etwaige Haftungen und Kassaverluste sowie als Vergütung für die ihnen zugewiesenen Neben- 
geschäfte eine nichtpensionsfähige Dienstaufwands= und Funktionszulage, deren Festsetzung 
durch das Staatsministerium der Finanzen erfolgt. 
Den Rentamtsdienern wird zur Schadloshaltung für die mit der Besorgung der 
Dienstgänge verbundenen Barauslagen ein Anteil an den für die Staatskasse eingehenden 
Mahn-, Zustell= und Beitreibungsgebühren zugestanden, dessen Festsetzung gleichfalls dem 
Staatsministerium der Finanzen obliegt. 
§ 8. 
Die Rentamtsvorstände sind bezüglich der sämtlichen Beamten und Bediensteten des 
Rentamtes befugt, mangelhaften oder nachlässigen Vollzug der Dienstgeschäfte oder sonstige 
dienstliche oder außerdienstliche Unzukömmlichkeiten zu rügen. Die gleiche Befugnis steht 
bezüglich der der Kassaabteilung zur Dienstleistung zugeteilten Beamten und Bediensteten 
dem Vorstand der Kassaabteilung zu. 
Außerdem sind die Rentamtsvorstände ermächtigt, den Rentamtssekretären, Rentamts- 
offizianten, II. und III. Rentamtsgehilfen einschließlich der Kameralpraktikanten sowie den 
Rentamtsdienern wegen pflichtwidrigen dienstlichen oder außerdienstlichen Verhaltens schriftliche 
Verweise als einfache Dienststrafen zu erteilen. 
Die Erteilung eines schriftlichen Verweises kann durch den Eintrag in die Qualifikationsliste 
verschärft werden. 
Gegen die Erteilung eines schriftlichen Verweises steht den nichtpragmatischen Bediensteten 
innerhalb einer Frist von 14 Tagen das Recht der Berufung an die Regierung, Kammer 
der Finanzen, zu. 
Die Ausübung weiterer Disziplinarbefugnisse über die nichtpragmatischen Bediensteten 
der Rentämter steht in erster Instanz den Regierungsfinanzkammern, in zweiter Instanz 
dem Staatsministerium der Finanzen zu.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.