Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

89. 
Zur Bestreitung des Amtsaufwandes für die Regie wird jedem Rentamt durch das 
Staatsministerium der Finanzen eine bestimmte Summe zugewiesen, innerhalb deren die erfor- 
derlichen Anschaffungen und sonstigen Ausgaben gegen Verwendungsnachweis zu bewirken sind. 
D. Geschäftsgang. 
1. Geschäftsaufgabe des Amtsvorstandes bei den Aemtern ohne Kassaabteilung. 
§ 10. 
Dem Amtsvorstand obliegt die allgemeine Geschäftsleitung sowie die Ueberwachung der 
Geschäftsführung der übrigen Beamten und Bediensteten. Er ist für die geordnete Geschäfts- 
führung im allgemeinen verantwortlich. Insbesondere kommt dem Amtsvorstand bei den 
Aemtern ohne Kassaabteilung — unter persönlicher Haftung für etwa von ihm verschuldete 
Verluste — die Kreditierung an die Forstproduktenkäufer sowie die Bestimmung über die 
Art und Weise der von diesen allenfalls zu leistenden Sicherheit zu. Außerdem haftet er für 
alle Schädigungen des Staates, die durch mangelhafte Kontrolle seinerseits mitverschuldet wurden. 
Neben der Leitung und Ueberwachung des Dienstes hat sich der Amtsvorstand vorzugs- 
weise der Steuerveranlagung und den übrigen Verwaltungsaufgaben zu widmen. Ebenso 
verbleibt dem Amtsvorstand bei jenen Aemtern, bei welchen Kassaabteilungen nicht bestehen, 
auch fernerhin die Führung der Hauptkasse sowie die Leitung und Ueberwachung des Bei- 
treibungsdienstes dann die Leitung und Ueberwachung der Rechnungsstellung. 
Die Ausfertigungen, Verfügungen, Beschlüsse 2c. dürfen nur von dem Amtsvorstand, 
eventuell bei dessen legaler Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet werden. 
II. Geschäftsaufgabe der Beamten und Bediensteten bei den Aemtern mit 
Kassaabteilung. 
§ 11. 
Auch bei den Aemtern mit Kassaabteilung obliegt dem Amtsvorstand die allgemeine 
Geschäftsleitung sowie die Ueberwachung der Geschäftsführung der übrigen Beamten und 
Bediensteten der Verwaltungs= und der Kassaabteilung. Er ist für die geordnete Geschäfts- 
führung im allgemeinen verantwortlich. Insbesondere haftet er für alle Schädigungen des 
Staates, die durch mangelhafte Kontrolle seinerseits mitverschuldet wurden. 
Neben der Leitung und Ueberwachung des Dienstes hat sich der Amtsvorstand speziell 
mit der Bearbeitung aller wichtigeren und schwierigeren Verwaltungsfälle sowie mit der 
lleberwachung des Katasterumschreibdienstes zu befassen. 
Alle Ausfertigungen, Beschlüsse, Verfügungen 2c. der Verwaltungsabteilung werden von 
dem Amtsvorstand, eventuell bei dessen legaler Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.
	        
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