Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M2l. 321 
Zur speziellen Geschäftsaufgabe des Vorstandes der Kassaabteilung gehört unter voller 
persönlicher Verantwortung die Führung der Hauptkasse, die Leitung und Ueberwachung des 
gesamten Kassadienstes sowie die Leitung und Ueberwachung der Rechnungsstellung, soweit 
diese der Kassaabteilung zukommt. Soferne es die Verhältnisse gestatten, kann dem Vor- 
stand der Kassaabteilung auch die Leistung von Detailzahlungen sowie die Einhebung der 
unständigen Einnahmen zugewiesen werden. 
Die Konzepte und Ausfertigungen der Kassaabteilungen werden unter der Firma 
„K. Rentamt N., 
Kassaabteilung“" 
lediglich von dem Vorstand der Kassaabteilung, eventuell bei dessen legaler Verhinderung 
von seinem Stellvertreter unterzeichnet. 
Das Personal der Kassaabteilung ist zur zeitweisen Aushilfe bei der Verwaltungs- 
abteilung und umgekehrt das Personal der Verwaltungsabteilung zur Mitwirkung bei der 
Erledigung der Geschäfte der Kassaabteilung nach Bedarf und Möglichkeit verpflichtet. 
Im übrigen wird die Verteilung der Geschäftsaufgabe zwischen der Verwaltungs= und 
der Kassaabteilung durch das Staatsministerium der Finanzen geregelt. 
III. Gemeinsame Bestimmungen. 
12. 
Die Rentamtsassessoren haben die Amtsvorstände in der Geschäfsführung zu unterstützen 
und im Vereine mit diesen alle wichtigeren und schwierigeren Dienstgegenstände zu bearbeiten. 
Die Rentamtssekretäre sind in erster Linie zur Besorgung der größeren Detailkassen- 
geschäfte bestimmt. Hiebei obliegt ihnen die Einhebung der Detaileinnahmen sowie die 
Leistung der Detailausgaben unter voller persönlicher Verantwortung. 
Soweit Sekretäre nicht aufgestellt sind oder diese zur Abwicklung des Detailkassen- 
geschäftes nicht ausreichen, sind hiezu in erster Linie die Rentamtsoffizianten und außerdem die 
II. Gehilfen heranzuziehen; dieselben sind gleichfalls für ihre Geschäftsführung verantwortlich. 
Im übrigen obliegt den Rentamtssekretären, Rentamtsoffizianten, II. und III. Rent- 
amtsgehilfen unter eigener Haftung die Mitwirkung bei den sonstigen Amtsgeschäften. 
Die Rentamtssekretäre, Rentamtsoffizianten, II. und III. Rentamtsgehilfen, Kameral= 
praktikanten und Rentamtsinzipienten haben allen dienstlichen Anordnungen des Amtsvor- 
standes unweigerlich Folge zu leisten. 
Den Rentamtsdienern obliegt die Verrichtung der üblichen Dienerfunktionen, die Be- 
sorgung der amtlichen Ladungen und Zustellungen sowie die Wahrnehmung des Vollstreckungs- 
dienstes nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften unter persönlicher Verantwortung.
	        
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