Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M2l. 323 
Soferne bei einzelnen Rentämtern infolge notwendiger Bauvornahmen die aus Anlaß 
der Neuorganisation in Aussicht genommenen Aenderungen in Bezug auf die Verwaltungs- 
einrichtung nicht sofort in vollem Umfange durchgeführt werden können, bleibt die Bestimmung 
über die Art und Weise der Einführung der Neuorganisation dem Staatsministerium der 
Finanzen vorbehalten. 
8 16. 
Soweit für die vor dem Inkrafttreten der Neuorganisation mit einem dekretmäßigen 
Tantiemengenuß ernannten Rentamtsvorstände das vorher bezogene Diensteinkommen an 
Gehalt, Gehaltszulage und reinem Tantiemenerträgnis das nach den Grundsätzen der Neu— 
organisation sich berechnende Diensteinkommen an Gehalt, Gehaltszulage sowie an Dienst- 
aufwands= und Funktionszulage übersteigt, werden die beteiligten Amtsvorstände für den 
Einkommensentgang in Form einer nichtpensionsfähigen persönlichen Zulage entsprechend 
entschädigt. 
Als reines Tantiemenerträgnis in diesem Sinne gilt derjenige Betrag, welcher für den 
beteiligten Beamten nach dem durchschnittlichen Anfall an Tantiemen und ähnlichen Funktions-= 
nebenbezügen für die Jahre 1900, 1901 und 1902 nach Abzug aller vorübergehenden und 
außerordentlichen Tantiemenanfälle dann nach Haltung eines ausreichend bemessenen und ent- 
sprechend entlohnten Gehilfenpersonales sowie nach befriedigender Bestreitung des übrigen 
Dienstaufwandes als Nebeneinkommen sich berechnet. In jenen Fällen, in welchen der beteiligte 
Beamte noch nicht volle drei Jahre sein letztes Amt verwaltet, wird für die fehlende Zeit 
zum Zwecke der Berechnung der persönlichen Zulage auf das Tantiemenreinerträgnis des 
Amtsvorgängers zurückgegriffen, soweit nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen. 
Beträgt das in dieser Weise ermittelte Reinerträgnis nicht mehr als 2000 M für 
das Jahr, so wird dasselbe im vollen Betrage gewahrt, soweit nicht durch die normale 
Dienstaufwands= und Funktionszulage sowie durch eine etwaige Mehrung an Gehalt oder 
Gehaltszulage eine Ausgleichung stattfindet. Uebersteigt das ermittelte Reinerträgnis den 
Jahresbetrag von 2000 —K, so werden zwei Drittel dieses Reinerträgnisses, mindestens 
jedoch die Summe von 2000 —X und höchstens die Summe von 6000 .X gewährt, soweit 
nicht auch hier schon durch die normale Dienstaufwands= und Funktionszulage dann eine 
etwaige Mehrung an Gehalt oder Gehaltszulage eine Ausgleichung in der bezeichneten Höhe eintritt. 
Für diejenigen Rentamtsvorstände, welche mit Wirkung vom 1. Januar bis 30. Juni 1903 
auf ein anderes Amt versetzt wurden, erfolgt die Berechnung der persönlichen Zulage, soweit 
das Tantiemenreinerträgnis des neuen Amtes höher ist, lediglich unter Zugrundelegung der 
nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Tantiemenerübrigung des vorher verwalteten 
Amtes, soferne dagegen die Tantiemenerübrigung des neuen Amtes geringer ist, nach Maßgabe 
des Reinerträgnisses dieses Amtes. 
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