Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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8 IT. 
Die Ueberführung des vorhandenen Gehilfenpersonales in die für die Neuorganisation 
vorgesehenen Dienstesstellen findet nach den Grundsätzen der §§ 5 bis 7 statt. 
Jene Rentamtsoffizianten, welchen vor der Neuorganisation diese Eigenschaft verliehen 
wurde, ohne daß sie den Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Prüfung für den Finanz- 
dienst II. Abteilung besaßen, können ausnahmsweise auch für die Anstellung als Rentamts- 
sekretär vorgeschlagen werden, wenn sie in Bezug auf ihre dienstlichen Leistungen eine bevor- 
zugte Qualifikation besitzen. Das gleiche gilt unter den nämlichen Voraussetzungen für 
diejenigen Rentamtsoffizianten, welche vor der Einführung der Neuorganisation die Prüfung 
für den Finanzdienst II. Abteilung nur mit der III. Hauptnote bestanden haben. 
Bei der Festsetzung der Gehaltsbezüge werden die II. und III. Gehilfen in die erste 
Dienstaltersklasse eingewiesen. Bei den vor dem Inkrafttreten der Neuorganisation ernannten 
Rentamtsoffizianten wird die in dieser Eigenschaft zurückgelegte Dienstzeit dann bei jenen 
Rentamtsoffizianten, für welche seinerzeit gemäß § 8 Abs. 2 der K. Verordnung vom 
21. März 1895, das rentamtliche Gehilfenpersonal betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt 
S. 139) die in der Eigenschaft als früherer Rentamtsoberschreiber oder zweiter Gehilfe 
bei einem größeren Amte zugebrachte Verwendung ganz oder teilweise in Anrechnung gebracht 
wurde, auch dieser Zeitraum für die Bemessung des künftigen Gehaltes in Betracht gezogen. 
Bleibt das nach den Grundsätzen der Neuorganisation sich berechnende Diensteinkommen 
an Gehalt, Gehaltszulage sowie einer etwaigen Dienstaufwands= und Funktionszulage hinter 
der vor der Neuorganisation seitens des Rentamtsvorstandes gewährten Entlohnung zurück, 
so kann den II. und III. Gehilfen sowie den Rentamtsoffizianten — je nach Lage der 
Verhältnisse — das Einkommen der Vergangenheit in Form einer nichtpensionsfähigen 
persönlichen Zulage gewahrt werden. Uebersteigt das bisherige Einkommen den Jahresbetrag 
von 2000 —K , so kann die Summe von 2000 — unverkürzt, außerdem jedoch nur der 
Betrag von neun Zehntel des seitherigen Jahresbezuges belassen werden. Bei der Anstellung 
als Rentamtssekretär ist die Gewährung einer persönlichen Zulage ausgeschlossen. 
8 18. 
Die bei den diesrheinischen Rentämtern verwendeten ständigen Rentamtsbeiboten, dann 
die Rentamtsdiener, Steuerboten und ständigen Beiboten im Regierungsbezirke der Pfalz 
werden, soweit sie aus Anlaß der Neuorganisation auf statusmäßige Stellen übergeführt 
werden, ausnahmslos in die erste Dienstaltersklasse eingereiht. 
Bleibt das nach den (Grundsätzen der Neuorganisation für die künftigen Rentamtsdiener 
sich berechnende Diensteinkommen an Gehalt. Gehaltszulage und Dienstaufwandsentschädigung 
hinter dem Einkommen, welches sie vor der Neuorganisation in ihrer bisherigen Eigenschaft 
ale Rentamtediener, Steuerboten oder Rentamtsbeiboten an Gehalt, Gehaltszulage, Anteil
	        
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