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Die Ueberführung des vorhandenen Gehilfenpersonales in die für die Neuorganisation
vorgesehenen Dienstesstellen findet nach den Grundsätzen der §§ 5 bis 7 statt.
Jene Rentamtsoffizianten, welchen vor der Neuorganisation diese Eigenschaft verliehen
wurde, ohne daß sie den Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Prüfung für den Finanz-
dienst II. Abteilung besaßen, können ausnahmsweise auch für die Anstellung als Rentamts-
sekretär vorgeschlagen werden, wenn sie in Bezug auf ihre dienstlichen Leistungen eine bevor-
zugte Qualifikation besitzen. Das gleiche gilt unter den nämlichen Voraussetzungen für
diejenigen Rentamtsoffizianten, welche vor der Einführung der Neuorganisation die Prüfung
für den Finanzdienst II. Abteilung nur mit der III. Hauptnote bestanden haben.
Bei der Festsetzung der Gehaltsbezüge werden die II. und III. Gehilfen in die erste
Dienstaltersklasse eingewiesen. Bei den vor dem Inkrafttreten der Neuorganisation ernannten
Rentamtsoffizianten wird die in dieser Eigenschaft zurückgelegte Dienstzeit dann bei jenen
Rentamtsoffizianten, für welche seinerzeit gemäß § 8 Abs. 2 der K. Verordnung vom
21. März 1895, das rentamtliche Gehilfenpersonal betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 139) die in der Eigenschaft als früherer Rentamtsoberschreiber oder zweiter Gehilfe
bei einem größeren Amte zugebrachte Verwendung ganz oder teilweise in Anrechnung gebracht
wurde, auch dieser Zeitraum für die Bemessung des künftigen Gehaltes in Betracht gezogen.
Bleibt das nach den Grundsätzen der Neuorganisation sich berechnende Diensteinkommen
an Gehalt, Gehaltszulage sowie einer etwaigen Dienstaufwands= und Funktionszulage hinter
der vor der Neuorganisation seitens des Rentamtsvorstandes gewährten Entlohnung zurück,
so kann den II. und III. Gehilfen sowie den Rentamtsoffizianten — je nach Lage der
Verhältnisse — das Einkommen der Vergangenheit in Form einer nichtpensionsfähigen
persönlichen Zulage gewahrt werden. Uebersteigt das bisherige Einkommen den Jahresbetrag
von 2000 —K , so kann die Summe von 2000 — unverkürzt, außerdem jedoch nur der
Betrag von neun Zehntel des seitherigen Jahresbezuges belassen werden. Bei der Anstellung
als Rentamtssekretär ist die Gewährung einer persönlichen Zulage ausgeschlossen.
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Die bei den diesrheinischen Rentämtern verwendeten ständigen Rentamtsbeiboten, dann
die Rentamtsdiener, Steuerboten und ständigen Beiboten im Regierungsbezirke der Pfalz
werden, soweit sie aus Anlaß der Neuorganisation auf statusmäßige Stellen übergeführt
werden, ausnahmslos in die erste Dienstaltersklasse eingereiht.
Bleibt das nach den (Grundsätzen der Neuorganisation für die künftigen Rentamtsdiener
sich berechnende Diensteinkommen an Gehalt. Gehaltszulage und Dienstaufwandsentschädigung
hinter dem Einkommen, welches sie vor der Neuorganisation in ihrer bisherigen Eigenschaft
ale Rentamtediener, Steuerboten oder Rentamtsbeiboten an Gehalt, Gehaltszulage, Anteil