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an dem Botenlohnsaversum oder an den Gebühren sowie an sonstigen dienstlichen Zuflüssen
bezogen haben, zurück, so werden sie für den Einkommensentgang in Form einer nichtpensions-
fähigen persönlichen Zulage entsprechend entschädigt. Der Festsetzung des Nebeneinkommens an
Botenlohnsaversum und Gebühren wird hiebei der Anfall des Jahres 1902 zu Grunde gelegt.
Beträgt das in dieser Weise ermittelte Einkommen der Vergangenheit nicht mehr als
2000 & per Jahr, so wird es im vollen Betrage gewahrt. Uebersteigt das ermittelte
Einkommen der Vergangenheit den Jahresbetrag von 2000 —, so werden neun Zehntel
dieses Einkommens, mindestens jedoch die Summe von 2000 — und höchstens die Summe
von 3500 JN gewährleistet.
§ 19.
Die Festsetzung der persönlichen Zulagen (§S 16, 17 und 18) erfolgt durch das
Staatsministerium der Finanzen.
Ergeben sich bei der Berechnung dieser Zulagen nicht volle Markbeträge, die durch die
Zahl 12 ohne Pfennigbruchteile teilbar sind, so sind dieselben auf den in dieser Weise teil-
baren nächsthöheren vollen Markbetrag aufzurunden.
Die persönlichen Zulagen werden gleich dem Gehalt in monatlichen Raten im voraus
ausbezahlt und unterliegen im Falle des Ablebens mit Ablauf des Sterbemonats, im übrigen
mit der Beendigung der Dienstleistung dem Einzuge.
Außerdem kommen die persönlichen Zulagen (§8 16, 17 und 18) bei jeder mit Wirkung
vom 1. Juli 1903 oder später auf Ansnchen oder infolge eigenen Verschuldens stattfindenden
Versetzung auf ein anderes Amt in Wegfall. Ebenso bleibt die entsprechende Kürzung der
persönlichen Zulagen (nach § 16) vorbehalten, falls die der Gewährung zu Grunde liegenden
Voraussetzungen nachträglich eine Aenderung erleiden.
8 20.
Das Staatsministerium der Finanzen hat die zum Vollzuge dieser Verordnung erfor—
derlichen Vorschriften zu erlassen.
München, den 10. Mai 1903.
Luitpold,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Riedel.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat v. Pausch.
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