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Kandidaten, welche die Prüfung für den mittleren Finanzdienst I. Abteilung bestanden
haben (§ 3), finden im Falle entsprechender Qualifikation bei der Besetzung der Stellen
der Rentamtsoffizianten und Rentamtssekretäre sowie der niederen Stellen des Kassadienstes
der lallgemeinen Finanzverwaltung und der Staatsschuldentilgungsanstalt (§ 5 Abs. 3)
dann, im Falle sie bei der Prüfung für den mittleren Finanzdienst I. Abteilung mindestens
die Hauptnote II erhalten haben, bei der Besetzung der Stellen der Revisoren und Rechnungs-
kommissäre der Regierungsfinanzkammern, der Rechnungskammer und des Obersten Rechnungs-
hofes, der Stellen der Assessoren, der Kassaabteilungsvorstände und der Amtsvorstände bei
den Rentämtern, sowie derk höheren Stellen des Kassadienstes der allgemeinen Finanzver-
waltung und der Staatsschuldentilgungsanstalt Berücksichtigung.
Kandidaten, welche die Prüfung für den mittleren Finanzdienst II. Abteilung bestanden
haben (§a4), kommen bei entsprechender Qualifikation für die Besetzung der Stellen der
Rentamtsoffizianten und, im Falle sie bei dieser Prüfung mindestens die Hauptnote II er-
worben haben, für die Besetzung der Stellen der Rentamtssekretäre, dann der Stellen der
Funktionäre, Offizianten, Buchhalter sowie der diesen im Rang und Gehalt gleichstehenden
Posten bei den Kassen der allgemeinen Finanzverwaltung, bei der Staatsschuldentilgungs-
anstalt, dem Katasterbureau und ähnlichen Stellen des Finanzressorts in Betracht.
§ 6.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung durch das
Gesetz= und Verordnungsblatt in Kraft. Gleichzeitig sind alle entgegenstehenden Be-
stimmungen aufgehoben.
Bewerber, welche vor der Wirksamkeit dieser Verordnung die Prüfung für den Finanz-
dienst I. oder II. Abteilung nur mit der III. Hauptnote bestanden haben, können bei Be-
setzung jener Stellen, welche in Zukunft nur den Kandidaten mit mindestens der II. Prüfungs-
note zugänglich sind, dann Berücksichtigung finden, wenn sie in Bezug auf ihre dienstlichen
Leistungen eine bevorzugte Qualifikation besitzen.
Das Staatsministerium der Finanzen hat die zum Vollzuge dieser Verordnung weiter
erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
München, den 10. Mai 1903.
Luitpold,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. rhr. v. Riedel.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
Ministerialrat v. Pausch.