Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

  
seh-und Verudungshut 
für das 
Königreich Bayern. 
  
M 22. 
München, den 14. Mai 1903. 
JInhal t:2 
Bekanntmachung vom 11. Mai 1903, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 
betreffend — Hofdienst-Nachricht. — Verleihung der Würde eines lebenslänglichen Reichsrates der Krone 
ayern. 
  
  
  
  
  
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Nr. 3440II. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aenßern. 
In der Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Nr. 17 vom 30. März 1900) treten folgende Aenderungen ein: 
1. Im 8§ 3 erhalten die beiden ersten Sätze des Absatzes III nachstehende Fassung: 
Zur Verwendung für Handfeuerwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen 
sind zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von außen und innen verpackt und als 
solche sowohl auf der Postpaketadresse als auch auf der Sendung selbst bezeichnet sind. 
Die Patronen müssen für Zentralfener bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß 
weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des 
Pulvers stattfinden kann; Pappepatronen müssen eine Wandstärke von mindestens 0,7 Milli- 
meter haben. 
2. Im 8 20 erhält der erste Satz des Absatzes VI nachstehende Fassung: 
Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher 
Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung an ihn 
zurückgesandt oder an eine andere innerhalb des Deutschen Reiches wohnende Person weiter- 
gesandt werde. 
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