Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

„W 23. 347 
und unseren Brüdern 
Eduard Graf Pückler-Limpurg, 
Ehrenritter des Johanniter-Ordens, 
Felix Graf Pückler-Limpurg, 
Rechtsritter des Johanniter-Ordens, 
Wilhelm Graf Pückler-Limpurg, 
desgleichen dem Sohne unseres Herrn Bruders Eduard 
Siegfried Graf Pückler-Limpurg, 
Ehrenritter des Johanniter-Ordens 
und dem Sohne unseres verstorbenen Herrn Bruders Hermann, 
Kurt Graf Pückler-Limpurg 
kraft der in dem § 9 der vierten Beilage zur Verfassungsurkunde des Königreiches Bayern 
anerkannten autonomischen Befugnis, folgende Ergänzung und Abänderung des genannten 
Hausgesetzes beschlossen, welche Ziffer XII desselben bilden soll und welche wir als Bestand- 
teil dieses Hausgesetzes betrachtet wissen wollen. 
XII. 
Verkauf und Vertauschung von Bestandteilen jeder Art des Fideikommisses insbesondere 
auch von Grundstücken, ebenso Belastung von solchen mit Hypotheken oder in sonstiger 
Weise ist dem Fideikommißinhaber dann gestattet, wenn hiedurch dem Fideikommißvermögen 
ein dauernder Nutzen erwächst oder dies aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint. 
Die Prüfung der Notwendigkeit, oder des Nutzens derartiger Veräußerungen oder Be- 
lastungen steht den revenüenberechtigten Agnaten unseres standesherrlichen Hauses zu. 
Es ist deshalb zur rechtsgiltigen Vornahme derartiger Veräußerungen und Belastungen 
die Einwilligung sämtlicher revenüenberechtigter Agnaten erforderlich. 
Zu Urkunde ausgefertigt und unter Beidrückung unseres gräflichen Siegels unterzeichnet 
Burgfarrnbach, den 24. März 1903. 
(L. S.) Ludwig Graf von Pückler-Limpurg. 
Wir Unterfertigten geben hiemit zu vorstehender Erklärung des Familienhauptes und 
zu dieser Aenderung und Ergänzung des gräflich Pückler-Limpurg'schen Familienstatuts 
unsere Zustimmung. 
Gaildorf, den 25. März 1903. 
Gottfried Graf von Pückler-Limpurg. 
Hannover, den 26. März 1903. 
Richard Graf von Pückler-Limpurg. 
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