Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M 23. 349 
4. § 66 Ziffer 14 erhält folgende Fassung: 
Abweichungen von der Rangierung dürfen nur von der Ober-Ersatzkommission 
verfügt werden, sofern für einzelne Waffengattungen, Truppenteile rc. (Infanterie- 
Leibregiment, Fußartillerie, Pioniere, Verkehrstruppen — Eisenbahn-, Telegraphen- 
und Luftschiffertruppen —, Oekonomiehandwerker, Marine, anderwärts auch 
Königlich Preußische Garde und Kürassiere) die erforderliche Anzahl Rekruten 
innerhalb der regelmäßigen Reihenfolge nicht zu finden ist (§ 73,5). 
Die Abschlußnummer wird hierdurch nicht hinaufgerückt. 
R. M. G. 8 13. 
5. § 73 Ziffer 5 Absatz 2 hat zu lauten: 
Von der regelmäßigen Reihenfolge darf nur bei der Aushebung von Rekruten 
für das Infanterie-Leibregiment, Fußartillerie, Pioniere, Verkehrstruppen (Eisen- 
bahn-, Telegraphen= und Luftschiffertruppen), Oekonomiehandwerker und Marine, 
anderwärts auch für die Königlich Preußische Garde und Kürassiere (§ 66, 14) 
abgewichen werden, sofern in dieser Reihenfolge eine genügende Zahl tauglicher 
Rekruten nicht zu finden ist. 
6. An Stelle des Musters 13 zu § 74 tritt Beilage 1. Beilage 
7. Ferner ist in der Anlage 1 zur Wehrordnung hinter „Landwehrbezirk IV Berlin“ 
das Zeichen **) zu streichen und erfährt das im Gesetz= und Verordnungsblatt 1902 
Nr. 18 S. 241 ff. abgedruckte alphabetische Verzeichnis der Landwehrbezirke die in 
Beilage 2 enthaltenen Aenderungen. eilage 
München, den 15. Mai 1903. 
/ 
Dr. Erhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch.
	        
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