Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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81. 
Die Schulpflicht beginnt für Knaben und Mädchen mit der Vollendung des sechsten 
Lebensjahres und dauert regelmäßig zehn Schuljahre. 
Hievon treffen regelmäßig sieben Jahre auf die Werktagschulpflicht und drei Jahre auf 
die Sonntagschulpflicht. 
§ 2. 
Der Schulpflicht ist durch den Besuch der öffentlichen Volksschule (Werktag= und 
Sonntagschule) zu genügen, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas 
anderes ergibt. 
§ 3. 
Die Aufnahme in die Werktagschule erfolgt mit Beginn des Schuljahres für alle 
Kinder, welche an diesem Zeitpunkte das sechste Lebensjahr zurückgelegt haben und geistig 
und körperlich genügend entwickelt sind. 
Die Kreisregierung ist befugt, nach Einvernahme des Kreisscholarchates und des Landrates 
für ihren Regicrungsbezirk oder für Teile desselben zu gestatten, daß die Aufnahme unter 
der Voraussetzung genügender geistiger und körperlicher Entwicklung auch solchen Kindern 
gewährt werde, welche das sechste Lebensjahr noch vor Ablauf des Kalenderjahres oder 
innerhalb eines kürzeren Zeitabschnittes vollenden. 
§ 4. 
Die Entlassung aus der Werktagschule findet vorbehaltlich der in dieser Verordnung 
zugelassenen Ausnahmen nach erfolgreichem Bestehen der Schlußprüfung am Schlusse des 
Schuljahres derjenigen Schule statt, welcher die Schulpflichtigen während ihres siebten Werk- 
tagschuljahres zuletzt angehört haben. 
Werktagschulpflichtige, die sich bei der Schlußprüfung nicht als hinreichend unterrichtet 
erweisen, können durch Verfügung des Distriktsschulinspektors (Stadtschulreferenten, Stadt- 
schulkommissärs) zu weiterem Besuche der Werktagschule auf eine im voraus zu bestimmende 
Zeit, längstens aber auf die Dauer eines Schuljahres angehalten werden. Diese Zeit 
kann nachträglich abgekürzt oder bis zum Schlusse des Schuljahres verlängert werden, falls 
sie auf kürzere Dauer festgesetzt war. Sie wird auf die Dauer der Sonntagschulpflicht 
regelmäßig nicht angerechnet. 
§ 5. 
Die Gemeinden können mit Genehmigung der Kreisregierung aus Gemeindemitteln 
besondere Werktagschulklassen für Kinder des achten Schuljahres in Angliederung an die 
bestehenden Volksschulen errichten.
	        
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