Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Der Eintritt in diese Werktagschulklassen ist freiwillig, vorbehaltlich der Bestimmung 
im Absatze 3; der Austritt ist jedoch regelmäßig nur am Ende des Sommer= oder Winter- 
halbjahres gestattet. Die Schüler derselben gelten bis zu ihrem Austritte in jeder Beziehung 
als Werktagschüler. Die Zeit des Besuches der Klasse wird auf die Dauer der Sonntag- 
schulpflicht angerechnet. 
Der Besuch dieser Werktagschulklassen während eines achten Schuljahres kann allen 
Schülern oder Schülerinnen wie auch einzelnen Teilen oder Kategorien derselben durch 
Beschluß der Gemeindeverwaltung zur Pflicht gemacht werden. In den Landesteilen rechts 
des Rheins ist die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten oder der Gemeindeversammlung 
erforderlich; in der Pfalz genügt der Beschluß des Gemeinderates, wenn derselbe mit einer 
Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl gefaßt worden ist. 
In zusammengesetzten Schulsprengeln sind übereinstimmende Beschlüsse derjenigen ganz oder 
mit Teilen zum Schulsprengel vereinigten Gemeinden erforderlich, auf deren Schulkinder die 
Verpflichtung zum Besuche der Werktagschulklasse erstreckt werden soll. Die Beschlüsse sowie 
deren Wiederaufhebung bedürfen der Genehmigung der Kreisregierung. 
Durch dieselben kann eine Verpflichtung zum Besuche der Schule einer anderen Kon- 
fession oder einer konfessionell gemischten Schule nur insoweit begründet werden, als diese 
Verpflichtung auch für den Besuch der übrigen Werktagschulklassen jener Schule besteht. 
§ 6. 
Bei außerordentlichen Umständen kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Ent- 
lassung aus der Werktagschule vor dem aus § 4 Absatz 1 sich ergebenden Zeitpunkte nach 
Einvernahme der Ortsschulbehörde, vorbehaltlich des erfolgreichen Bestehens einer besonderen 
Schlußprüfung, durch die Distriktsschulbehörden, in unmittelbaren Städten die Stadtschul- 
kommission gestattet werden. 
§ 7. 
Bei der Entlassung aus der Werktagschule ist den Austretenden oder deren Erziehungs- 
berechtigten ein Schlußzeugnis auszuhändigen. 
§ 8. 
An die Entlassung aus der Werktagschule schließt sich vorbehaltlich der in dieser Ver- 
ordnung zugelassenen Ausnahmen unmittelbar die Verpflichtung zum Besuche der Sonntagschule. 
Sonntagschulpflichtige sind auch zum Besuche des öffentlichen oder für sie besonders 
eingerichteten Religionsunterrichts (Christenlehre u. s. w.) verbunden. 
Der Sonntagschulunterricht hat mit Ausnahme der Ferien und der schulfreien Tage 
an allen Sonn= und Feiertagen stattzufinden. 
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