Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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89. 
Der Sonntagschulunterricht kann mit Zustimmung der Ortsschulbehörde, in unmittel— 
baren Städten der Stadtschulkommission, und der Gemeindeverwaltung, in zusammengesetzten 
Schulsprengeln der verstärkten Gemeindeverwaltung durch die Kreisregierung überhaupt oder 
für einen Teil der Schulpflichtigen oder für bestimmte Jahreszeiten auf Werktage ver— 
legt werden. 
Aus besonders wichtigen Gründen des Unterrichts und der Erziehung kaun die Kreis— 
regierung die Verlegung des Sonntagschulunterrichts auf einen Werktag auch dann ver— 
fügen, wenn nur die Ortsschulbehörde (Stadtschulkommission) oder die Gemeindeverwaltung 
zugestimmt hat. 
Den kirchlichen Behörden bleibt vorbehalten, in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch 
den Religionsunterricht für Sonntagschulpflichtige auf einen Werktag zu verlegen. 
8 10. 
Die Entlassung aus der Sonntagschule findet vorbehaltlich der in dieser Verordnung 
zugelassenen Ausnahmen nach erfolgreichem Bestehen der Entlassungsprüfung am Schlusse 
des Schuljahres derjenigen Schule statt, welcher die Sonntagschulpflichtigen während ihres 
letzten Sonntagschuljahres zuletzt angehört haben. 
Sonntagschulpflichtige, die sich bei der Entlassungsprüfung nicht als hinreichend unter— 
richtet erweisen, können durch Verfügung des Distriktsschulinspektors (Stadtschulreferenten, 
Stadtschulkommissärs) zu weiterem Besuche der Sonntagschule auf eine im voraus zu be- 
stimmende Zeit, längstens aber auf die Dauer eines Schuljahres angehalten werden. Diese 
Zeit kann nachträglich abgekürzt oder bis zum Schlusse des Schuljahres verlängert werden, 
falls sie auf kürzere Dauer festgesetzt war. 
§ 11. 
Bei außerordentlichen Umständen kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Ent- 
lassung aus der Sonntagschule vor dem aus § 10 Absatz 1 sich ergebenden Zeitpunkte nach 
Einvernahme der Ortsschulbehörde, vorbehaltlich des erfolgreichen Bestehens einer besonderen 
Entlassungsprüfung, durch die Distriktsschulbehörden, in unmittelbaren Städten die Stadt- 
schulkommission gestattet werden. 
12. 
Die förmliche Entlassung aus der Sonntagschule erfolgt durch die Aushändigung eines 
Entlassungszeugnisses an die Austretenden oder an deren Erziehungsberechtigte.
	        
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