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2. als ordentliche Schüler oder Schülerinnen einer sonstigen Unterrichts- oder Erziehungs-
anstalt angehören, bezüglich deren von der staatlichen Aufsichtsbehörde anerkannt ist,
daß ihr Unterricht ausreichenden Ersatz für den Besuch der Volksschule bietet;
3. mit Genehmigung der Distriktsschulbehörden, in unmittelbaren Städten der
Stadtschulkommission anderweitig einen vollständigen Privatunterricht in den
Gegenständen der Volksschule einschließlich der Religionslehre erhalten.
. 17.
Schulpflichtige, welche die fünfte Klasse eines humanistischen oder Realgymnasiums,
eines Progymnasiums oder einer Lateinschule, die vierte Klasse einer Realschule oder einer
landwirtschaftlichen Mittelschule, die zweite Klasse des Kadettenkorps, den zweiten Kurs einer
Präparanden= oder Präparandinnenschule, einer Waldbau= oder Ackerbauschule oder einen
Jahrgang der Unteroffiziers-Vorschule mit Erfolg besucht haben, das Studium aber nicht
fortsetzen, sind unbeschadet der Fortdauer ihrer Schulpflicht (§ 19) vom Besuche der
Sonntagschule oder der sie vertretenden Schuleinrichtung fernerhin befreit.
Die Kreisregierungen sind ermächtigt, die gleiche Befreiung auch den ordentlichen
Schülern oder Schülerinnen anderer ähnlicher Unterrichts= oder Erziehungsanstalten mit
höheren Lehrzielen nach entsprechend langem, erfolgreichem Anstaltsbesuche zu gewähren.
18.
Schulpflichtige, welche eine als Fachschule organisierte landwirtschaftliche Winterschule
von mindestens viereinhalbmonatiger Dauer als ordentliche Schüler mit entsprechendem Fort-
gange besucht haben, sind unbeschadet der Fortdauer ihrer Schulpflicht (§ 19) während des
folgenden Sommerhalbjahres vom Besuche der Sonntagschule oder der sie vertretenden Schul-
einrichtung befreit.
Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten ist er-
mächtigt, für einzelne Gemeinden zu bestimmen, daß Schulpflichtige, die eine besondere Werk-
tagschulklasse für Kinder des achten Schuljahres (8 5) erfolgreich besucht haben, schon nach
einjährigem Besuche der Sonntagschule oder der sie vertretenden Schuleinrichtung und nach
erfolgreichem Bestehen einer Entlassungsprüfung, unbeschadet der Fortdauer ihrer Schulpflicht
(§ 19), von dem weiterem Besuche dieser Schuleinrichtungen befreit sind.
19.
Schulpflichtige, welche gemäß der §§ 17 oder 18 vom Besuche der Sonntagschule oder
der sie vertretenden Schuleinrichtung befreit sind, unterliegen bis zur Beendigung ihrer
Schulpflicht (§ 20) der Schulzucht (Artikel 56 des Polizeistrafgesetzbuchs) und bleiben, soferne
nicht Dispensation gewährt wird, zum Besuche des öffentlichen oder für Sonntagschulpflichtige
besonders eingerichteten Religionsunterrichts (§ 8) bis zum gleichen Zeitpunkte verpflichtet
(Artikel 58 des Polizeistrafgesetzbuchs).