Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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8 24. 
Beschwerden gegen Verfügungen der Schulbehörden zum Vollzuge dieser Verordnung 
werden regelmäßig in letzter Instanz von der Kreisregierung entschieden. 
In den Fällen, in denen die Kreisregierung die Genehmigung zu erteilen hat, steht 
die Beschwerde an das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegen- 
heiten offen. 
§ 25. 
Das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten ist 
ermächtigt, zum Vollzuge dieser Verordnung weitere Vorschriften zu erlassen, oder die Kreis- 
regierungen mit ihrer Erlassung zu betrauen. 
26. 
Diese Verordnung tritt bezüglich der 88 5, 9, 13, 14, 15 und 22 mit dem Tage 
ihrer Verkündigung, im übrigen mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. 
Vom letztgenannten Tage ab sind die Verordnungen vom 31. Dezember 1864, die 
Sonn= und Feiertagsschulpflicht betreffend (Regierungsblatt 1865 Seite 5), vom 5. No- 
vember 1880, die Aufnahme in die Volksschule und die Entlassung aus derselben betreffend 
(Gesetz= und Verordnungsblatt 1880 Seite 624) und vom 26. April 1882, die Aufnahme 
in die Volksschule und die Entlassung aus derselben betreffend (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt 1882 Seite 207), sowie alle sonstigen, der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehenden 
oder durch sie ersetzten Bestimmungen aufgehoben. 
München, den 4. Juni 1903. 
Luitpold, 
Prinz von Hayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. von Wehner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat lD#r. von Müller.
	        
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