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Nr. 45671II.
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend.
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.
In der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1899
S. 1075 ff.) treten nachstehende Aenderungen ein:
I. Hinter Nr. XXVI ist folgende Nummer einzuschalten:
XXVIa-N
1. 11) Cyhankalium und Cyannatrium in fester Form sind in dichten, von
festem, trockenem Holze gefertigten doppelten Fässern mit Einlagereifen oder in
ebenso beschaffenen doppelten Kisten mit Umfassungsbändern zur Beförderung auf-
zugeben. Die inneren Behälter müssen mit dichtem Stoffe ausgekleidet und so
beschaffen sein, daß ungeachtet der beim Transport unvermeidlichen Erschütterungen,
Stöße u. s. w. kein Staub vom Inhalte hindurchdringen kann. Statt der
inneren Holzgefäße können auch verlötete Metallgefäße verwendet werden. Die
Verwendung dicht verschlossener Gefäße aus Glas oder Steinzeug anstatt der
inneren Holzgefäße ist zulässig, wenn diese Gefäße in starke Holzkisten mit Heu,
Stroh oder anderen geeigneten Verpackungsstoffen fest verpackt sind.
(2) Unter den vorstehenden Bedingungen (Abs. 1) können auch mehrere Gefäße
zu einem Frachtstücke vereinigt werden.
2. 1) Cyankaliumlauge und Cyannatriumlauge werden zur Beförderung nur
zugelassen:
a) in dichten, mit guten Verschlüssen versehenen eisernen Behältern, die in
festen Holz= oder Metallkisten in Kieselguhr, Sägemehl oder andere auf-
saugende Stoffe eingebettet sind, oder
b) in besonders dazu eingerichteten Kesselwagen. Die Kessel müssen doppel-
wandig und vollkommen dicht sein; sie dürfen an den unteren Teilen keine
Oeffnungen (Hähne, Ventile oder dergleichen) haben. Die Oeffnungen am
Kessel müssen abgedichtet, verschlossen und durch fest eingeschraubte Metall-
kappen geschützt sein.
(2) Das Auf= und Abladen der Versandstücke mit Laugen sowie das Füllen und
Leeren der Kesselwagen ist durch den Absender und den Empfänger zu bewirken.
Einem etwa an die Eisenbahn gerichteten Antrag auf Ueberlassung von Arbeitern
zu derartigen Verrichtungen darf nicht stattgegeben werden.
3, Versandstücke mit Laugen sind nur in offenen Wagen zu befördern.