Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Artikel 25. 
Für die Beurkundung von Eheverträgen wird die Hälfte der Wertgebühr nach dem 
Reinwerte des Gegenstandes erhoben, über den verfügt wird, jedoch nicht mehr als 40 Mark 
und nicht weniger als 4 Mark. Die Vermögensangabe kann unterbleiben, wenn die Be- 
teiligten die Höchstgebühr entrichten. 
Zuwendungen von beweglichem Vermögen, die in Eheverträgen einem der Vertragsteile 
von seinen Eltern oder Stiefeltern gemacht werden, sind nicht als selbständige Rechtsgeschäfte 
zu betrachten. 
Artikel 27. 
Für die Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen wird die Hälfte der Wert- 
gebühr nach dem Reinwerte des Gegenstandes erhoben, über den verfügt ist, jedoch nicht 
mehr als 50 Mark und nicht weniger als 5 Mark. Die Wertangabe kann unterbleiben, 
wenn die Beteiligten die Höchstgebühr entrichten. 
Die Gebühr des Abs. 1 wird auch dann erhoben, wenn ein Testament nach dem 
§ 2238 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Uebergabe einer Schrift errichtet wird, jedoch 
nicht dann, wenn ein nach dem § 2231 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schon er- 
richtetes Testament lediglich zur Uebernahme in die amtliche Verwahrung übergeben wird. 
Ist ein Ehevertrag mit einem Erbvertrage verbunden, so wird nur eine Gebühr, und 
zwar die höhere, erhoben. 
Artikel 27a. 
Für die Beurkundung eines Vertrags zwischen Verwandten oder Ehegatten, durch den 
lediglich auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet wird (Erbverzicht), wird die Zeitgebühr, jedoch 
nicht weniger als 5 Mark, nicht mehr als 50 Mark erhoben. 
Artikel 40. 
Für die Beurkundung des Hergangs bei Verlosungen und Auslosungen wird die Wert- 
gebühr nach dem Gesamtwerte der verlosten oder ausgelosten Gegenstände, jedoch nicht mehr 
als 300 Mark erhoben. 
Werden Serien und Nummern in getrennten Verhandlungen gezogen, so steht, wenn 
beide Verhandlungen von demselben Notariate beurkundet werden, für die erste Beurkundung 
die Wertgebühr nach Abs. 1, für die zweite die Zeitgebühr zu. 
Artikel 41. 
Für die Aufnahme des Protokolls über die Sitzungen der Generalversammlungen oder 
der Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, sowie für
	        
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