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die Aufnahme des Protokolls über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen sonstiger Gesell-
schaften und Vereinigungen oder ihrer Organe werden Gebühren nach den Vorschriften der
Artikel 41 a und 41b erhoben.
Artikel 41a.
Betrifft die Beratung und die Beschlußfassung die Verteilung des Geschäftsgewinns
oder die Verteilung von Gesellschaftsvermögen, so wird nach dem Betrage der zur Verteilung
gelangenden Werte, betrifft die Beratung und die Beschlußfassung die Erhöhung oder die
Herabsetzung des Grund= oder Aktienkapitals, so wird nach dem Betrage der beschlossenen
Erhöhung oder Herabsetzung die Wertgebühr, jedoch nicht mehr als 300 Mark und nicht
weniger als 24 Mark erhoben.
Artikel 41 b.
Betrifft die Beratung und Beschlußfassung Satzungsänderungen, Wahl von Gesellschafts-
organen, Abhör und Genehmigung von Rechnungen, Aufstellung von Voranschlägen oder
sonstige im Artikel 41 a nicht erwähnte Gegenstände, so beträgt die Gebühr 24 Mark.
Treffen Gegenstände, die unter die Vorschrift des Abs. 1 fallen, in derselben Sitzung
mit solchen Gegenständen zusammen, welche die Erhebung der Gebühr des Artikel 41 a recht-
fertigen, so wird nur die letztere Gebühr erhoben.
Artikel 49.
Wird der Antrag auf Vermittelung zurückgenommen oder endigt das Verfahren, weil
ein Beteiligter im Termine der Vermittelung widerspricht, so wird ein Drittel, wenn aber
der Notar bereits den Verteilungsplan aufgestellt hatte, die Hälfte der im Artikel 47
bestimmten Gebühr erhoben. Das Gleiche gilt, wenn das Verfahren für beruhend erklärt
wird, weil im Termine kein Beteiligter erschienen und das Verfahren seitdem mehr als
sechs Monate lang nicht betrieben worden ist.
Wird innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme des Antrags auf Vermittelung
oder der Erledigung des Verfahrens durch Widerspruch eines Beteiligten im Termine von
den sämtlichen Beteiligten zu Urkunde desjenigen Notariats, bei dem die Vermittelung an-
hängig war, eine freiwillige Vereinbarung über die Auseinandersetzung geschlossen, so ist die
im Abs. 1 bestimmte Gebühr auf die Gebühr für die Beurkundung der Vereinbarung anzurechnen.
Artikel 55.
Für die Uebernahme eines Testaments in die besondere amtliche Verwahrung wird eine
Gebühr von 5 Mark erhoben.
Die Gebühr umfaßt die Vergütung für die Uebernahme, für deren Beurkundung, für
die Erteilung der Hinterlegungsscheine und für die Verwahrung selhbst.
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