Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M30. 383 
die Aufnahme des Protokolls über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen sonstiger Gesell- 
schaften und Vereinigungen oder ihrer Organe werden Gebühren nach den Vorschriften der 
Artikel 41 a und 41b erhoben. 
Artikel 41a. 
Betrifft die Beratung und die Beschlußfassung die Verteilung des Geschäftsgewinns 
oder die Verteilung von Gesellschaftsvermögen, so wird nach dem Betrage der zur Verteilung 
gelangenden Werte, betrifft die Beratung und die Beschlußfassung die Erhöhung oder die 
Herabsetzung des Grund= oder Aktienkapitals, so wird nach dem Betrage der beschlossenen 
Erhöhung oder Herabsetzung die Wertgebühr, jedoch nicht mehr als 300 Mark und nicht 
weniger als 24 Mark erhoben. 
Artikel 41 b. 
Betrifft die Beratung und Beschlußfassung Satzungsänderungen, Wahl von Gesellschafts- 
organen, Abhör und Genehmigung von Rechnungen, Aufstellung von Voranschlägen oder 
sonstige im Artikel 41 a nicht erwähnte Gegenstände, so beträgt die Gebühr 24 Mark. 
Treffen Gegenstände, die unter die Vorschrift des Abs. 1 fallen, in derselben Sitzung 
mit solchen Gegenständen zusammen, welche die Erhebung der Gebühr des Artikel 41 a recht- 
fertigen, so wird nur die letztere Gebühr erhoben. 
Artikel 49. 
Wird der Antrag auf Vermittelung zurückgenommen oder endigt das Verfahren, weil 
ein Beteiligter im Termine der Vermittelung widerspricht, so wird ein Drittel, wenn aber 
der Notar bereits den Verteilungsplan aufgestellt hatte, die Hälfte der im Artikel 47 
bestimmten Gebühr erhoben. Das Gleiche gilt, wenn das Verfahren für beruhend erklärt 
wird, weil im Termine kein Beteiligter erschienen und das Verfahren seitdem mehr als 
sechs Monate lang nicht betrieben worden ist. 
Wird innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme des Antrags auf Vermittelung 
oder der Erledigung des Verfahrens durch Widerspruch eines Beteiligten im Termine von 
den sämtlichen Beteiligten zu Urkunde desjenigen Notariats, bei dem die Vermittelung an- 
hängig war, eine freiwillige Vereinbarung über die Auseinandersetzung geschlossen, so ist die 
im Abs. 1 bestimmte Gebühr auf die Gebühr für die Beurkundung der Vereinbarung anzurechnen. 
Artikel 55. 
Für die Uebernahme eines Testaments in die besondere amtliche Verwahrung wird eine 
Gebühr von 5 Mark erhoben. 
Die Gebühr umfaßt die Vergütung für die Uebernahme, für deren Beurkundung, für 
die Erteilung der Hinterlegungsscheine und für die Verwahrung selhbst. 
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