Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

Vorbemerkungen. 
Das Krankenversicherungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 
(Reichs-Gesetzbl. S. 379 ff.) hat durch die Novelle vom 25. Mai 1903 (Reichsgesetz- 
blatt S. 233 ff.) eine Reihe von Abänderungen erfahren, die es zweckmäßig erscheinen 
ließen, auch die seinerzeit vom Bundesrate beschlossenen Entwürfe der Musterstatuten einer 
Ortskrankenkasse und einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse einer entsprechenden Durchsicht 
zu unterziehen. Da unter der Herrschaft des Krankenversicherungsgesetzes in seiner seitherigen 
Fassung ein Bedürfnis nach einer Abänderung der genannten Statuten in wesentlicheren 
Punkten nicht hervorgetreten ist, konnten die Abänderungen im wesentlichen auf diejenigen 
Paragraphen beschränkt werden, die durch die neuen Bestimmungen des Gesetzes vom 
25. Mai 1903 irgendwie, sei es im Texte, sei es in den beigegebenen Erläuterungen, 
berührt werden. Es gelangen daher im nachstehenden auch nur diese Paragraphen zum 
Abdrucke, welche an die Stelle der entsprechend bezifferten Paragraphen der Normalstatuten 
treten sollen. Die nicht abgedruckten Paragraphen behalten ihre bisherige Fassung. Für 
die Bedeutung der neuen Fassung, die für die infolge der Novelle notwendige Abänderung 
der Kassenstatuten nur einen Anhalt geben soll, gilt das gleiche, was in den Vorbemerkungen 
zu den Statuten-Entwürfen vom Jahre 1892 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1892 S. 642) 
hervorgehoben ist. Auf diese Vorbemerkungen wird daher hier lediglich Bezug genommen. 
  
I. Aenderungen zum Entwurfe #es Statuts einer Ortskrankenkasle. 
(Gesetz= und Verordnungsblatt 1892 S. 643 ff.) 
Auf Grund der 8§§ 16 und 23 des Krankenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 417) 
und des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungs- 
gesetzes, vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) errichtet der Gemeindevorstand 
[Magistrat] von N. (1) nach Anhörung der Beteiligten (2) das nachstehende Kassenstatut: 
LAuf Grund der §§ 16, 23, 36 des Krankenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 417) 
und des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungs- 
gesetzes, vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird das Statut der 
Ortskrankenkasse iunn vorn .. auf Beschluß der Generalversammlung 
in nachstehenden Punkten abgeändert.)] 
Erläuterungen. 
Jum Eingange. 
(1) Statuten für neu zu errichtende Ortskrankenkassen sind von der Gemeindebehörde nach An- 
hörung der Beteiligten Arbeitgeber und Arbeiter) zu errichten § 23 des Gesetzes). 
Wenn für eine bestehende Ortskrankenkasse das bisherige Statut durch ein umgearbeitetes neues Statut 
ersetzt werden soll, so gehört die Beschlußnahme uber die Fassung des neuen Statme zu den Obliegenheiten der 
Generalversammlung der Kasse § 36 des Gesetzes!. 
* Soll die Genehmigung der zuständigen Behörde im Eingange gedacht werden, so sind hier die Worte 
einzuschieben: mit (Genehmigung usw. (Bezeichnung der höheren Verwaltungsbehorde.)
	        
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