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Die neuen Bestimmungen treten vom 1. Januar 1904 ab an die Stelle der
bisherigen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß in Unterstützungsfällen, bei
welchen am genannten Tage die Dauer der Unterstützung nach den bisher geltenden
Vorschriften noch nicht beendet ist, von diesem Zeitpunkt ab die neuen Bestimmungen
Anwendung finden, sofern sie für den Unterstützungsberechtigten günstiger find.
II. Mitgliedschaft.
A. Versicherungspflichtige.
§ 2.
Mitglieder der Kasse sind [(kraft Gesetzes] alle innerhalb des Bezirkes (1) (der Gemeinde JN.)
in einem Gewerbebetriebe der im § 1 bezeichneten Art gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen,
mit Ausnahme
II. derjenigen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus
durch den Arbeisvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist,) /2,
2. derjenigen, welche Mitglieder einer, den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungs-
gesetzes entsprechenden Hilfskasse (3) sind, "
3. derjenigen Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen und -Lehr-
linge, deren Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 6⅜ Mark für den Arbeitstag
oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Lohnabschnitten bemessen ist, 2000 Mark
für das Jahr gerechnet übersteigt.
Als im Gemeindebezirke beschäftigt gelten dann, wenn die Natur des Gewerbebetriebs es mit
sich bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb der Betriebsstätten ausgeführt
werden, auch die mit letzteren beschäftigten Personen für die Zeit derselben. ()
Wenn in einem Gewerbebetriebe der im § 1 bezeichneten Art ein Mitglied einer Hilfskasse in
Beschäftigung tritt, welches in seiner bisherigen Mitgliederklasse weniger als die Hälfte des für den
jetzigen Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter (§ 8 des
Krankenversicherungsgesetzes) als Krankengeld zu beanspruchen hat, so bleibt dasselbe nur noch für
die Dauer von zwei Wochen nach dem Eintritt in die Beschäftigung befreit. (5)
Kassenmitglieder, deren Arbeitgeber einer Innung erst nach der Errichtung der Innungs-
krankenkasse (6) beigetreten ist, gehoren der Ortskrankenkasse nur noch bis zum Ablaufe des Rechnungs-
jahres an, wenn der Arbeitgeber drei Monate vor Ablauf desselben dem Vorstande der Ortskranken
kasse seinen Eintritt in die Innung nachgewiesen hat. C)
––.— .
Zu § 2.
(1) Vgl. § 16 Abs. 2 und § ba des Gesetzes.
(6) Die eingeklammerten Worte fallen weg, wenn die bezeichneten Personen auf Grund des § 2 des Gesetzes
durch statutarische Regelung versicherungspflichtig gemacht sind.
(2) Die Hilfskasse muß durch eine Bescheinigung des Reichskanzlers oder der Zentralbehörde den Nachweis
erbringen, daß sic, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 genügt; das dem
betreffenden Mitgliede der Hilfskasse im Krankheitsfalle zustehende Krankengeld darf hinter der Hälfte des für den
Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagcarbeiter nicht zurückbleiben.
Die Bescheinigung des Reichskanzlers oder der Zentralbehörde ist durch Vorlegung eines Exemplars des
Kassenstatuts, in welchem auf die betreffende Bekanntmachung hingewiesen ist, nachzuweisen. « ·
(4) Vgl. § ha Abs. 1 des Gesetzes.
(5) Vgl. § 75 Abs. 2 des Gesetzes.
½6) Wegen der Innungskrankenkassen vgl. § I.
(/7) Agl. § 73 Abs. 3 des Gesetzes.
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