Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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B. Beitrittsberechtigte. 
8 65. () 
Berechtigt, der Kasse als Mitglieder beizutreten, sind: 
1. alle innerhalb des Bezirkes lder Gemeinde N.] von Gewerbetreibenden der im 
§ 1 bezeichneten Art gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen, deren Beschäftigung 
durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen 
Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist; (2) 
2. diejenigen Familienangehörigen von Gewerbetreibenden der im § 1 bezeichneten Art, 
welche in den Betrieben der letzteren zwar beschäftigt werden, aber nicht auf Grund 
eines Arbeitsvertrags; (½) 
3. Personen, welche in ben im § 1 bezeichneten Gewerben als Hausgewerbetreibende selbst- 
ständig beschäftigt sind; (2), 
4. diejenigen versicherungspflichtigen Personen, welche von der Verpflichtung, der Kasse 
anzugehören, wegen ihrer Beteiligung an einer dem 8 75 genügenden Hilfskasse befreit 
sind (ogl. § 2 Abs. 1); 
5. die nachbenannten Personen: (8) 
Das Recht zum Beitritte fällt für die unter Ziffer 1, 2, 3 und 5 aufgeführten Personen fort, 
sofern ihr jährliches Gesamteinkommen 2000 Mark übersteigt. 
Der Kassenvorstand ist berechtigt, die sich zum freiwilligen Beitritte meldenden nichtversicherungs- 
pflichtigen Personen (Ziffer 1, 2, 3 und 5) einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und 
ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergibt. () 
erner können vom Vorstand als Mitglieder aufgenommen werden: 
1 selbständige Gewerbetreibende [der im § 1 bezeichneten Arts, welche nicht regelmäßig 
mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen, 
sofern sie nicht älter als [0501 Jahre find und nachweisen, daß sie an keiner chronischen 
Krankheit leiden, und] sofern ihr jährliches Gesamteinkommen 2000 Mark nicht übersteigt.] 
C. Geginn und Ende der Mitgliedschaft. 
§ 7. 
Für diejenigen Personen, welche auf Grund des 8 2 Mitglieder der Kasse werden, beginnt 
die Mitgliedschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 3 daselbst, mit dem Tage, an welchem 
sie in die Beschäftigung eintreten. (1) 
Zu §5. 
) Bgl. § 19 Abs. 3 des Gesetzes. 
: Die Nummern 1 bis 3 sind zu streichen, falls die bezeichneten Personen kraft statutarischer Regelung ver- 
sicherungspflichtig sind. Die im 8 2 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes bezeichneten Personen werden in den hier in 
Betracht kommenden Gewerbebetrieben selten vorkommen und sind deshalb hier fortgelassen. Vgl. Anmerkung zu § 3. 
Inwieweit von der durch § 26 u Abs. 2 Ziffer 5 gegebenen Befugnis Gebrauch zu machen ist, ob namentlich 
Dienstboten oder selbständigen Handwerkern der betreffenden Gewerbszweige der Beitritt zur Kasse zu ermöglichen 
ist, muß nach örtlichen Verhälluissen entschieden werden. Dabei kann entweder diesen Personen das Recht des 
Beitritts verliehen, oder dem Vorstande das Recht der Aufnahme auf Antrag für den einzelnen Fall beigelegt 
werden, val. Abs. 4 
(#)Vgl. 8§ 15° Abs. „ des Gesetzes. Für die unter Ziffer 5 bezeichneten Personen kann die Aufnahme in 
die Kasse noch anderweit von Bedingungen, z. B. Beibringung eines Gesundheitsattestes. Lebensalter usw., abhängig 
gemacht werden; solche Bedingungen sind eintretendenfalls hier fenzuneellen. 
zu § 7. 
#u- Vgl. 8 17 Abfs. 2 des Geseues.
	        
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