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Für die zum Beitritte berechtigten Personen (§ 5) beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage
des Einganges der schriftlichen oder mündlichen Anmeldung (2) bei dem Kassenvorstande. (s) Sofern
aber der Vorstand bei den im § 5 Abs. 1 Ziffer 1, 2, 3, 5 bezeichneten Personen binnen drei
Tagen nach dem Eingehen der Anmeldung erklärt, daß er die Aufnahme von dem Ergebnis einer
ärztlichen Untersuchung abhängig machen will, oder sofern die Aufnahme an die Erfüllung anderer
Bedingungen geknüpft ist, beginnt die Mitgliedschaft einer nichtversicherungspflichtigen Person erst
mit dem Tage, an welchem derselben die Entscheidung des Kassenvorstandes zugestellt wird.
Ergeht eine Entscheidung nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der Anmeldung, so gilt die
Aufnahme als bewirkt.
[Die Anmeldung muß enthalten:
den Vor= und Zunamen des Angemeldeten,
die Beschäftigung, in welcher er steht,
seine derzeitige Wohnung,
E täglichen Arbeitsverdienst, welchen er zur Zeit bezieht.] ())
Die Mitgliedschaft dauert während des Bezugs von Krankenunterstützung fort. (5)
D. Meldepflicht der Arbeitgeber.
s 0. O
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte Person, welche auf Grund des § 2 Mit-
glied der Kasse wird, spätestens am dritten Tage nach dem Beginne der Beschäftigung Häteiene
am letzten Werktage der Kalenderwoche, in welche der dritte Tag nach dem Beginne der Beschäftigung
fällt. bei dem [Kassenvorstande] [Kassen= und Rechnungsführer] (der von der Aufsichts= oder höheren
Verwaltungsbehörde errichteten Meldestelle)(?) anzumelden und spätestens am dritten Tage nach
Beendigung der Beschäftigung spätestens am letzten Werktage der Kalenderwoche, in welche der
dritte Tag nach Beendigung der Beschäftigung fällt, daselbst abzumelden. In den im § 2 Absk. 3
erwähnten Fällen beginnt die Frist für die Anmeldung erst mit dem Ablaufe von zwei Wochen
nach dem Beginne der Beschäftigung.
Die Anmeldung muß enthalten:
den Vor= und Zunamen ssowie die Beschäftigungs (s3) des Anzumeldenden,
den Zeitpunkt des Eintritts in die Beschäftigung,
lden täglichen Arbeitsverdienst, welchen derselbe zunächst beziehen wird.)(4)
Die Abmeldung muß enthalten:
den Vor= und Zunamen des Abzumeldenden,
den Zeitpunkt des Austritts aus der Beschäftigung.
(„) Vgl. § 19 Abs 3 des Gesetzes.
(:) Auch wo eine besondere Meldestelle errichtet wird, empfiehlt es sich, die Meldung der freiwillig bei-
tretenden Mitglieder an den Vorstand gelangen zu lassen, da unter Umständen eine Entscheidung über die Aufnahme
erforderlich werden kann.
(4) Vgl. Bemerkung 4 zu § 10.
(5) Vgl. § 54 adbes Gesetzes.
u §& 10.
(1) Vergl. § 49 des Gesetzes.
(2) Wo eine gemeinsame Meldestelle von der Aufsichts= oder höheren Verwaltungebehörde nicht errichtet ist,
empfiehlt es sich für größere Kassen meist, die Meldung bei dem Rechnungs= und Kassenführer vorzuschreiben.
soll Erforderlich, wenn der durchschnittliche Tagelohn klassenweise nach der Beschäftigung festgestellt werden
oll (vgl. § 121.
(4) Erforderlich, wenn der durchschnittliche Tagelohn klassenweise nach dem wirklichen Arbeitsverdienste fest-
gestellt, oder wenn an die Stelle des durchschnittlichen Tagelohns der wirkliche Arbeitsverdienst der einzelnen Ver-
sicherten gesetzt werden soll (vgl. § 12 (C) und § 13 Ziffer 3).