Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

396 
Wenn bei einer solchen Person, welche auf Grund ihrer Beschäftigung der Versicherungspflicht 
bisher nicht unterlag, während der Dauer dieser Beschäftigung eine Veränderung eintritt, durch 
welche diese Person auf Grund des §2 Mitglied der Kasse wird, (5) so haben die Arbeitgeber auch 
für diese Person spätestens am dritten Tage nach Eintritt der Veränderung lspätestens am letzten 
Werktage der Kalenderwoche, in welche der dritte Tag nach Eintritt der Veränderung fällt,) die 
vorschriftsmäßige Anmeldung zu bewirken. Dabei ist an Stelle des Eintritts in die Beschäftigung 
der Zeitpunkt des Eintritts dieser Veränderung anzugeben. 
[Aenderungen in dem täglichen Arbeitsverdienst eines Kassenmitglieds (6) /, welche die Versetzung 
in eine andere Mitgliederklasse zur Folge haben,] (7) sind von dem Arbeitgeber spätestens am dritten 
Tage nach dem Eintritte (spätestens am letzten Werktage der Kalenderwoche, in welche der dritte 
Tag nach dem Eintritte dieser Veränderung fällt,) bei der im Abs. 1 bezeichneten Stelle gleichfalls 
anzumelden.] 
[Die Versäumnis dieser Verpflichtungen zieht Geldstrafen bis zu 20 Mark nach sich.]#(8) 
(Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht (Abs. 1) vorsätzlich oder fahrlässigerweise nicht 
genügen, sind außerdem verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Kasse in einem vor 
der Anmeldung durch die nicht angemeldete Person veranlaßten Unterstützungsfall auf Grund dieses 
Statuts gemacht hat.] () 
III. Unterstützungen. 
A. Arten der Ulnterstützung. 
8 11. (5 
Die Kasse gewährt ihren Mitgliedern 
1. für ihre Person 
a) eine Krankenunterstützung nach Maßgabe der §§ 13 bis 18, 
b) eine Wöchnerinnen= lund Schwangeren-] Unterstützung nach Maßgabe des 
19 
8 19, 
c) ein Sterbegeld nach Maßgabe des 8 20, 
[d) eine Fürsorge im Falle der Rekonvaleszenz nach Beendigung der Krankenunter- 
stützung gemäß S. .10) 
[2. für ihre nicht selbst versicherten Familienangehörigen Unterstützung im Krankheits-, 
Schwangerschafts= und Todesfalle nach Maßgabe des § 21.) 
Dieser Fall liegt z. B. vor, wenn jemand, der bioher keinen Lohn erhielt, fortan gelohnt wird, oder 
wenn ein e— welcher bieher mehr als 2000 Mark Jahresarbeitsverdienst bezog, fortan einen geringeren 
Jahresarbeitsverdienst beziehen wird. 
(0) Vgl. die vorstehende Bemerkung 1. 
7) Diese Einschränkung erscheint zulässig, wenn zwar der durchschnittliche Tagelohn zugrunde gelegt, dieser 
aber klassenweise nach der Lohnhöhe abgestuft wird (§ 12. (C)1. 
(8) Gesetzliche Bestimmung (§ 81 des Gesenes), welche auch ohne Aufnahme in das Statut Platz greift. 
(6) Desgleichen vgl. § 50 des Gesetzes. 
Zu §& 11. 
(1) Inwiefern über die im § 20 des Gesetzes festgestellten Mindestleistungen innerhalb der durch § 21 des 
Gesetzes gezogenen Grenzen hinauszugehen ist, muß nach den für die einzelne Kasse in Betracht kommenden Ver- 
hältuissen erwogen werden. Für bereits bestehende Kassen wird für diese Frage ein Anhalt in den bisherigen 
(erfahrungen vorliegen. Für nen errichtete Kassen empfiehlt es sich, zunächst über die Mindestleistungen nicht hinaus- 
eugehen, zumal wenn die Feststellung der Beiträge auf den nach § 31 des Gesetzes zunächst zulässigen Hôchstbetrag 
nach den Verhältnissen der Kassenmitglieder nicht erwünscht erscheint. 
(2) Zu dieser Crweiterung der Unterstützung vgl. 521 Abs.1 Ziffer 3a des Gesetzes werden nur gut situierte 
Nassen in der Lage sein. Eintretendenfalle können die näheren Bestimmungen in einem besonderen Paragraphen 
unschwer in das Staim eingefügt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.