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3. für männliche Kassenmitglieder unter 16 szwischen 14 und 16/ 2) Jahren
und für Lehrlinge aauf Mark.
4. für weibliche Kassenmitglieder unter 16 lzwischen 14 und 161 dahren auf Mark,
"6 für männliche Kassenmitglieder unter 14 Jahren aauf Mark),(?)
6. für weibliche Kassenmitglieder unter 14 Jahren auf.. NerlleC (2)
Diese Sätze bleiben in Geltung, bis sie durch (die höhere Verwaltungsbehörde anderweitig
festgestellt werden. In diesem Falle sind die neuen Sätze durch das im § 66 bezeichnete Blatt
bekannt zu machen.]
§ 12. (8,
Für die Bemessung der Höhe des umnbengelde und der Beiträge werden die Kassenmitglieder
in (3) Klassen eingeteilt: (3)
1. Volljährige Gehilfen /Gesellen, Arbeiter] [und die im § 5 Ziffer 5 unter auf—
geführten Personen]. () I. Klasse.
2. Minderjährige Gehilfen (Gesellen, Arbeiter) und die im § 5 Ziffer 5 unter nuf-
geführten Personen. II. Klasse.
3. Lehrlinge sowie Kassenmitglieder unter 16 Jahren. III. Klasse
Der durchschnittliche Tagelohn ist bis auf weiteres festgesebt:
für die J. Klasse auf .. ..(.. Mark),
für die II. Klasse auf ........ ..(.-......- Mark),
für die III. Klasse aaufß (— Mark).
Diese Sätze bleiben in Geltung, bis sie durch ldie höhere Verwaltungsbehördel anderweitig
sestgestellt werden. In diesem Falle sind die neuen Sätze durch das im § 66 bezeichnete Blatt
bekannt zu machen.
§ 12. (C) 5)
[Für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes und der Beiträge werden die Kassenmit-
glieder in (3) Klassen eingeteilt:
1. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag Mark Pf.
oder mehr beträgt. (I. Klasse.)
2. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitsteg Mark Pf.
bis Mark. Ffausschließlich beträgt. (II. Klasse.)
3. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag weniger als Mark
Pf. beträgt. (III. Klasse.)
Der durchschnittliche Tagelohn ist bis auf weiteres festgesetzt
für die I. Klasse af . .( Mark),
für die II. Klasse fn (( Markh,
für die III. Klasse aauf (. . . . . . .. Mark).
Jedes Kassenmitglied wird auf Grund seiner Anmeldung nach Maßgabe des darin angegebenen
Arbeitsverdienstes durch den Kassenvorstand einer Klasse zugeteilt, welche in das Quittungsbuch des
Kassenmitglieds (§ 38) einzutragen ist.
(* Ob die im Gesebe zugclassene Feststellung besondcrer Durchschnittssätze je für „junge Leute“ zwischen
14 und 16 Jahren und für „Kinder“ unter 14 Jahren angezeigt ist, hängt davon ab, ob erhebliche Verschiedenheiten
in den Lohnverhältnissen dieser Klassen der „jugendlichen Arbeiter“ vorkommen.
(7) Gehören der Kasse auch weibliche Mitglieder an, so sind dieselben bei dieser Art der Klasseneinteilung
besonders zu berückfichtigen.
. Merden freiwillige Mitglieder auf Grund des § 2/6 u Abs. 2 Ziffer 5 des Gesetzes zugelassen, so müssen
diese bel der Klasseneinteilung berücksichtigt werden.
Bei dieser Art der Klasseneinteilung können die Rlassen so abgegrenzt werden, daß auch weibliche und
jugendliche Mitglieder, ohne besondere Klassenbildung für dieselben, in eine der gebildeten Klassen eingereiht werden
können. Die Zahl und Abstufung der Klassen muß unter Berücksichtigung der unter den Kassenmitgliedern be-
stehenden Verschiedenheiten bemessen werden.