Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M 32. 399 
Versetzungen in eine höhere oder niedrigere Klasse finden bei verändertem Arbeitsverdienste (7) 
jedoch nur von svier Wochen zu vier Wochen] (Vierteljahr zu Vierteljahr statt. 
Beschwerden der Mitglieder gegen die Feststellung der Klasse werden von der Aufsichtsbehörde 
entschieden. 
C. Krankennnterstützung für Rassenmitglieder. 
8 13. 
Als Krankenunterstützung wird den Kassenmitgliedern im Falle einer Krankheit oder durch 
Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit gewährt: 
1. vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung und Arznei; 
2. die Lieferung von Brillen, Bruchbändern und ähnlichen Vorrichtungen oder Heilmitteln, 
welche zur Heilung des Erkrankten oder zur Herstellung und Erhaltung der Erwerbs- 
fähigkeit nach beendigtem Heilverfahren erforderlich sind; (1) 
3. im Falle der Erwerbsunfähigkeit (:) vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung 
ab lvom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit abl (s3) für jeden Arbeitstag 
[Kalendertag einschließlich der Sonn= und Festtagels (&#) 
entweder: 
ldie Hälfte des durchschnittlichen Tagelohns (8 12) als Krankengelds); 
oder: 
lein Krankengeld, und zwar 
a) für Mitglieder der ersten Klasse von# Mark, 
b) für Mitglieder der zweiten Klasse von Mark, 
c) für Mitglieder der dritten Klasse von Pf.] () 
oder: 
lein Krankengeld in Höhe der Hälfte (“7 des wirklichen Arbeitsverdienstes des Kassen- 
mitglieds, soweit derselbe 5 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt. 
Für Mitglieder, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder in wechselnder Höhe erfolgt, wird der 
Durchschnittsverdienst der Drei letzten der Erkrankung voraufgegangenen, für die Zahlung der Bei- 
träge im 8§ 32 vorgeschriebenen Perioden, oder, wenn das erkrankte Mitglied nicht während dieser 
  
(6) Vgl. Bemerkung 4 zu § 7 und Bemerkungen 4 und 7 zu § 10. 
Zu § 13. 
(1) Sollen auf Grund des § 21 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes noch weitere Heilmittel gewährt werden, so 
sind dieselben hier aufzuführen. 
(2i) Der Bemessung des im Falle der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Krankengeldes kann der durch- 
schnittliche Tagelohn der Kassenmitglieder (§ 12) oder auch gemäß § 26 a Abs. 2 Ziffer 6 des Gesetzes der wirkliche 
Mrbeitsorrdiense des einzelnen Versicherten, soweit derselbe 5 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt, zugrunde 
elegt werden. Bei Zugrundelegung des durchschnittlichen Tagelohns kann das Krankengeld durch Angabe der 
note desselben, aber auch der Grundsätze für jede Klasse festgesetzt werden. Ersteres hat den Vorzug, daß bei 
der eintretenden Aenderung der Tagelohnsätze die Aenderung der Krankengeldsätze sich von selbst ergibt; letzteres 
ermöglicht jedem Mitgliede, die Höhe seines Krankengeldes ohne Rechnung zu erkennen. Hiernach ist unter den 
im Texte vorgesehenen Fassungen zu wählen. · 
(2) Die Erweiterung der Kassenleistungen in diesen Beziehungen (ganz oder teilweise) kann gemäß § 21 Abs. 1 
Ziffer 1a des Gesetzes nur stattfinden, sofern dieselbe sowohl von der Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten 
Arbeitgeber als auch von derjenigen der Versicherten beschlossen wird, oder sofern der Betrag des gesetzlich vor- 
geschriebenen Reservefonds erreicht ist (ogl. § 55 und § 65 Abs. 2 des Statuts). Die Gewährung des Kranken- 
geldes schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab braucht nicht allgemein zu erfolgen, sondern kann 
von bestimmten Voraussetzungen, z. B. Vorhandensein sichtbarer äußerer Schäden usw., abhängig gemacht werden. 
Soll letzteres geschehen, so sind die Voraussetzungen im Statut anzugeben. 
((4) Das Krankengeld darf nicht unter der Hälfte § 6 Abs. 1 Ziffer 2, & 20 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes) 
und nicht über Dreiviertel (§ 21 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes) des durchschnittlichen Tagelohns oder wirklichen 
Arbeitsverdienstes (in den durch § 20 Abs. 2 beziehungsweise §8 26 a Abs. 2 Ziffer 6 des Gesetzes vorgesehenen 
Grenzen) festgesetzt werden. 
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