Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M 32. 407 
loder! 
[1. für Mitglieder der ersten Klaaasfre .. Pf., 
2. für Mitglieder der zweiten Kaffeeeee ... Pf., 
3. für Mitglieder der dritten Klassee. ... Pf., 
loder! 
[-........-.. Prozent des nach 8 13 Ziffer 8 ermittelten wirklichen Arbeitsverdienstes des Kassenmit— 
glieds, soweit derselbe 5 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt. (?) 
loder! 
H□. Pfeunig von jeder vollen oder angefangenen halben Mark des nach § 13 Abs. 1 Ziffer 3 
ermittelten wirklichen Arbeitsverdienstes des Kassenmitglieds, soweit derselbe 5 Mark für den Arbeitstag 
nicht übersteigt.) 
[Die Beiträge sind für jede Woche, innerhalb welcher der Versicherte der Kasse angehört hat, 
ihrem vollen Betrage nach zu entrichten. Dabei gilt als Woche der Zeitraum von Montag bis 
Sonntag einschließlich. ) 
D. Zusatzbeiträge. 
§ 37. 
[Kassenmitglieder, welche den Antrag auf Gewährung der im § 21 Abs. 1 lit. a und b 
bezeichneten Familienunterstützungen gestellt haben, sind zur Entrichtung besonderer Zusatzbeiträge 
verpflichtet. Dieselben werden für jedes Familienmitglied, dessen Unterstützung in Krankheitsfällen 
beansprucht wird, sauf wöchentlich . . . Pf. festgesetzt] [von dem Kassenvorstand allgemein festgesetzt 
und durch die im § 66 bezeichneten Blätter veröffentlicht.) 
verdienstes) bemessen werden. Ihre Höhe kann im Statut durch Angabe des Prozentsatzes ausgedrückt werden; 
doch ist insbesondere bei Zugrundelegung des durchschnittlichen Tagelohns die im Texte vorgesehene Art der Fest- 
stellung nach festen Beträgen vorzuziehen, weil es den Mitgliedern erwünscht sein wird, wenn sie die Höhe ihres 
Beitrags in bestimmten Ziffern, für die Arbeitswoche berechnet, aus dem Statut ersehen können. 
(3) Vierundeinhalb Prozent des der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegenden durchschnittlichen 
Tagelohns oder wirklichen Arbeitsverdienstes sind der nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes für den Anfang zulässi e 
Höchstbetrag der Gesamtbeiträge, sofern nicht etwa zur Deckung der im § 20 des Gesetzes bezeichneten Min eßt 
leistungen ein höherer Betrag erforderlich ist. Ob es erforderlich und ratsam ist, sofort bis zu dem Höchstbetrage 
von 4½ Prozent zu gehen, ist nach den Erfahrungen bereits längere Zeit bestehender Krankenkassen zu beurteilen. 
Für Kassen, welche sich zunächst auf die Mindestleistungen beschränken und für Arbeiterklassen mit nicht ungewöhn- 
licher Krankheitsgefahr bestimmt sind, läßt sich mit ciniger Sicherheit annehmen, daß der Höchstbetrag der Beiträge 
nicht erforderlich ist. Unter allen Umständen ist es ratsam, die Beiträge womöglich so festzustellen, daß sie auch für 
den einzelnen Arbeitstag durch drei teilbar sind, um die Abrechnung zwischen Arbeitgebern und Arbeitern zu erleichtern. 
Im weiteren Verlaufe dürfen die Gesamtbeiträge bis auf 6 Prozent des zugrunde zu legenden Lohnbetrags 
gesteigert werden; hierzu ist jedoch, sofern Mehrleistungen gewährt werden (§ 21 des Gesetzes), die besondere Zu- 
stimmung sowohl der Vertretung der Arbeitgeber wie der Vertretung der Versicherten erforderlich (§ 31 Abs. 2 des 
Gesetzes). Sofern nur die Mindestleistungen gewährt werden, bedarf es zu einer Erhöhung der Beiträge bis auf 
6 Prozent der besonderen Zustimmung beider Gruppen der Beteiligten nicht; eine solche Zustimmung bleibt dagegen 
für solche Kassen dann erforderlich, wenn die Beiträge zur Deckung der Mindestleistungen noch über 6 Prozent hinaus 
erhöht werden müssen. Ist hierzu die Zustimmung einer Gruppe nicht zu erreichen, so muß die Kasse geschlossen 
werden (§ 47 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes). 
Der als Beitrag zu erhebende Prozentsatz ist im allgemeinen für sämtliche Kassenmitglieder in gleicher Höhe 
festzustellen. Jedoch kann nach § 22 Abs. 3 des Gesetzes für Kassen mit verschiedenen Gewerbszweigen oder Be- 
triebsarten die Höhe der Beiträge für die einzelnen Gewerbszweige und Betriebsarten verschieden bemessen werden, 
wenn und soweit die Verschiedenheit dieser Gewerbszweige und Betriebsarten eine erhebliche Verschiedenheit der 
Erkrankungsgefahr bedingt. Festsetzungen dieser Art bedürfen der besonderen Genehmigung der höheren Verwal- 
kungspehrde. Es ist zweckmäßig, diese Genehmigung vor der Einreichung des Statuts behufs dessen Genehmigung 
einzuholen. 
() Vergleiche § 52 Abs. 3 des Gesetzes. 
Ju § 37. 
Vgl. § 22 Abs. 2, § 52b und § 5 a des Gesetzes. Die Zusatzbeiträge sind für alle, welche Familien- 
unterstützung in Anspruch nehmen, nach gleichen Grundsätzen festzusetzen. 70 
 
	        
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