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Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Eine Wiederwahl kann nach mindestens zweijähriger
Amtsführung für die nächste Wahlperiode abgelehnt werden.
Mitglieder des Vorstandes, welche die Wählbarkeit verlieren, scheiden aus.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, oder ist ein Vorstands-
mitglied gemäß § 42 Abs. 4 ff. des Krankenversicherungsgesetzes seines Amtes
enthoben worden, (6) so findet in der nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl
statt. 1) Der in derselben Gewählte bleibt nur solange im Amte, wie die Dienstzeit des ausge-
schiedenen oder des Amtes enthobenen Mitglieds gedauert haben würde.
Obliegenheiten des Vorstandes.
8 48.
Der Vorstand hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statuts und des Krankenver—
sicherungsgesetzes die gesamte Verwaltung der Kassenangelegenheiten, insonderheit auch die Vermögens-
verwaltung wahrzunehmen, soweit nicht durch § 56 die Beschlußnahme der Generalversammlung
vorgeschrieben ist. (1) Er hat die Beschlüsse der Generalversammlung, soweit diese nicht etwas
anderes ausdrücklich bestimmt, auszuführen und für die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen
Sorge zu tragen, welche der Kasse nach § 41 des Krankenversicherungsgesetzes (hinsichtlich der
Einreichung der Uebersichten und Rechnungsabschlüsse an die Aufsichtsbehörde] obliegen.
[Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kasse mit Einschluß derjenigen Geschäfte
und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist, wird von
dem Vorsitzenden Lin Gemeinschaft mit dem Schriftführer! wahrgenommen. Seine lihre] Legitimation
bei allen Rechtsgeschäften erfolgt durch die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin
bezeichneteln] Personsen] zur Zeit die bezeichneteln] Stellesn] im Vorstande bekleidetsen)(2)
(„) Nach § 42 Abs. 4 bis 6 des Krankenversicherungsgesetzes kann ein Vorstandsmitglied,
ein Nechnungs= oder Kassenführer, der infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über
sein Vermögen beschränkt oder gegen den auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter oder auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist, oder hinsichtlich dessen Tatsachen
bekaunt werden, welche sich als grobe Verletzung der Amtspflichten in bezug auf die Kassenführung
darstellen, durch die Aufsichtsbehörde seines Amtes enthoben werden, nachdem ihm und dem
Kassenvorstande Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist. Die Enthebung kann auch eine
vorläufige bis zur Beendigung des Strafverfahrens — in dem Falle sein, daß gegen ein Vor-
standsmitglied usw. das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet worden
ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Aemter zur Folge haben kann. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier
Wochen nach deren Zustellung im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens und, wo ein solches
nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 20 und 21 der
Gewerbecordnung angefochten werden. Die Anfechtung hat zwar keine aufschiebende Wirkung,
jedoch wird es sich empfehlen, die Neuwahl regelmäßig erst vorzunehmen, wenn die Amtsenthebung
eine endgültige geworden ist.
(4) Ergänzung des Vorstandes durch Kooptation erscheint unzulässig, da der Vorstand nach § 34 des Gesetzes
von der Generalversammlung gewählt sein muß.
Zu § 48.
(1) Der § 6 des Gesetzes bestimmt, daß, soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach
Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand obliegt, die Beschlußnahme der Gencralversammlung zusteht.
Dieser Bestimmung kann auch dadurch entsprochen werden, daß die der Generalversammlung vorbehaltenen Ange-
legenheiten aufgezählt und alle übrigen Geschäfte dem Vorstand übertragen werden. Doa sich die ersteren leichter
erschöpfend aufzählen lassen, als die mannigfaltigeren Geschäfte des Vorstandes, so verdient das angegebene Ver-
fahren den Vorzug.
(*7, Wo der Vorstand einigermaßen zahlreich ist, empfiehlt es sich, auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 3 des
Gesetzes dem Vorsitzenden allein oder in Gemeinschaft mit einem anderen Mitgliede die Vertretung nach außen zu
übertragenn Die Legitimation ist auch in diesem Falle auf die im §# 35 Abs. 2 des Gesetzes bezeichuete Weise
zu beschaffen.