Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

.W 32. 413 
Die Zahl der von jeder Abteilung der Kassenmitglieder und von den Arbeitgebern zu wählenden 
Vertreter wird vor jeder Wahl von dem Kassenvorstande festgestellt und in der Einladung zum 
Wahltermin angegeben. 
§ böla. 
Die Wahl erfolgt für jede Abteilung der Kassenmitglieder und für die Arbeitgeber in einem 
besonderen Wahltermine, zu welchem die Wahlberechtigten mindestens seine Woche] vorher auf dem 
im § 66 vorgesehenen Wege (sowie durch Anschlag in den Herbergen der beteiligten Ge- 
werbe)]|(2) einzuladen sind. 
Für die Form und Leitung der Wahl sind die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 bis 8 maßgebend. 
Wird die Wahl von den Kassenmitgliedern verweigert, so werden die Vertreter derselben durch 
die Aufsichtsbehörde ernannt. () 
Wird die Wahl von den Arbeitgebern verweigert, so ruht deren Vertretung in der General- 
versammlung für die betreffende Wahlperiode. (2) 
Scheidet ein Vertreter während der Wahlperiode aus, so findet durch die Abteilung, von 
welcher er gewählt war, für die übrige Dauer der Wahlperiode eine Ergänzungswahl statt. 
§ 55. 
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden 
gefaßt. Getrennt von den (Vertretern der] Kassenmitgliederln) und den (Vertretern der] Arbeit- 
geber'n] muß Beschluß gefaßt werden, wenn es sich handelt: ' 
a) um eine Erhöhung der Beiträge über vierundeinhalb Prozent desjenigen 
Betrags, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen sind, und diese Erhöhung 
nicht zur Deckung der gesetzlichen Mindestleistungen erforderlich ist (§ 31 des Gesetzes): 
b) um eine Erhöhung der Beiträge über sechs Prozent desjenigen Betrags, nach 
welchem die Unterstützungen zu bemessen sind, und diese Erhöhung erforderlich ist, 
um die gesetzlichen Mindestleistungen gewähren zu können (8 47 Abs. 1 Ziffer 2 
des Gesetzes); 
c) um die Gewährung des Krankengeldes schon vom Tage des Eintritts der Erwerbs- 
unfähigkeit ab sowie für Sonn= und Festtage (§ 21 Ziffer 1 a des Gesetzes), 
sofern der Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds nicht erreicht ist. 
Soweit nicht geheime Wahl vorgeschrieben ist (§ 40 Abs. 4 I3), § 51 und § 51 a), erfolgt 
die Abstimmung durch Aufstehen und Sitzenbleiben) (Erheben der Händel. Nur wenn der Leiter 
der Versammlung und seine Beisitzer sich über das Ergebnis der Abstimmung nicht einigen, erfolgt 
Zählung der Stimmen unter Namensaufruf. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag. 
  
Bu § öla 
(1) Besteht die Kasse vorwiegend aus Handwerkern, für welche Herbergen bestehen, so ist diese Art der Be- 
kanntmachung zweckmäßig. 6 
(„) Vgl. § 39 des Gesetzes. Die Nichtvornahme der Wahl durch die Arbeitgeber ist, da diese nur einen 
Anspruch auf Bertretung haben, als Verzicht auf die Ausübung ihres Rechtes anzusehen. Haben sie auf dieses 
Recht verzichtet, so können sic nach gesetzlicher Vorschrift die Vertretung nur nach Ablauf einer Wahlperiode wieder 
in Anspruch nehmen. 
Zu §8 55. 
Die Beschlußfassung der Generalversammlung kann für einzelne Angelegenheiten, z. B. wenn es sich um Ab- 
ändcrung des Statuts oder Auflösung der Kasse handelt, von besonderen Voraussetzungen, z. B. von der Anwesen- 
heit eines bestimmten Teiles der Mitglieder sowie von einer über die absolute Mehrheit hinausgehenden Stimmen- 
zahl (5⅜Z8, 3/) abhängig gemacht werden. Notwendig ist dies, abgesehen von den im Abs. 1 des Paragraphen vor- 
gesehenen Fällen, nicht. Auch die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Ziffer 6 des Gesetzes erfordert keine besondere Be- 
stimmung, da in Ermangelung einer solchen die allgemeine Bestimmung über die Beschlußnahme der Generalver- 
sammlungen auch bei Beschlüssen über Statutenänderungen Anwendung findet.
	        
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