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Angelegenheiten, welche bei der Berufung der Generalversammlung nicht als Gegenstände der
Verhandlung bezeichnet sind, dürfen zur Verhandlung und Beschlußnahme nur zugelassen werden,
wenn aus der Mitte der Versammlung kein Widerspruch erfolgt, oder wenn es sich um einen
Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt.
VI. Rechnungs= und Kassenführung.
§ 57.0
Die Rechnungs= und Kassenführung wird unter Beobachtung der Vorschriften des Kranken-
versicherungsgesetzes, der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des § 41 Abs. 2 daselbst
erlassenen Anordnungen und der Bestimmungen dieses Statuts, sowie nach Maßgabe der vom Vor-
stand und der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse von einem [Rechnungs= und Kassenführer]
[Lassierer Rendanten] wahrgenommen, welcher vom Vorstand unter Vorbehalt einer monat-
ichen) Kündigung angestellt wird und nicht Mitglied der Kasse zu sein braucht. Die demselben
für seine Mühewaltung zu gewährende Vergütung und die Höhe der von ihm zu stellenden Kaution
wird vorläufig) vom Vorstande (definitiv durch Beschluß der Generalversammlungj festgestellt.
8 62.
Vorrätige Gelder hat der Rechnungs= und Kassenführer (, soweit sie nicht zur Deckung der
laufenden Ausgaben erforderlich sind,] (1) bis zur Beschlußfassung des Vorstandes über anderweite
Belegung Lnach Weisung des Vorstandes)] der [Sparkasse ... — zu übergeben. Ver-
fügbare Gelder der Kasse sind, soweit sie nicht der Sparkasse üllbergeben werden,
nach Beschluß des Vorstandes in folgender Weise zu belegen: (2)
1.
2.
3
Wertpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglich zur vorübergehenden
Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben sind, sind bei der Aufsichts-
behörde oder nach deren Anweisung verwahrlich niederzulegen. (6) Die Belege über die Niederlegung
sind vom Rechnungs= und Kassenführer mit den Beständen der Kasse zu verwahren. ()
Bu § 57.
(1) Val. wegen der Rechnungs- und Kassenführer die Bemerkung zu 8 41.
Zu § 62.
(1) Hier kann auch eine bestimmte Summe eingestellt werden, über welche hinaus der Rechnungsführer vor-
rätige Gelder bei der Sparkasse zu belegen hat, oder es kann die Feststellung einer solchen Summe dem Vorstande
vorbehalten werden.
(:) Vgl. 5 40 Abs. 3. 1, 5 des Gesetzes. Innerhalb der Grenzen, welche durch die für die Anlegung
von Mündelgeld bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gezogen sind, kann über die Belegung der
Gelder durch das Statut Bestimmung getroffen werden. Um die Entscheidung des Vorstandes über die Art der
Belegung zu erleichtern, empfiehlt es sich, die Belegungsarten, unter denen er wählen kann, durch das Statut fest-
Zustellen.
(3) Vgl. § 10 Abs. 2 des Gesetzes.
(“ Eine Bestimmung über die Aufbewahrung der Niederlegungsscheine in dieser oder anderer Weise ist
ratsam.