M 32. 415
VII. Bekauntmachungen.
8 66.
Alle die Kasse betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere die Einladungen zu Wahl= und
Generalversammlungen, die Bekanntmachungen über Aenderungen in der Höhe der Beiträge und
Leistungen, in der Zusammensetzung des Vorstandes, sowie über die Melde= und Zahlstellen Lund
die im § 56 Abs. 1 Ziffer 11 bezeichneten Vorschriften) werden bis zu anderweiter Beschlußnahme
der Generalversammlung auf ortsübliche Weise Lin (Name des Blattes)) erlassen.
8 69. 9) ()
[Streitigkeiten zwischen den Kassenmitgliedern und ihren Arbeitgebern über die Berechnung
und Anrechnung der von den ersteren zu leistenden Eintrittsgelder und Beiträge werden, vorbehaltlich
der Zuständigkeit der Innungen zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und ihren
Lehrlingen sowie der Zuständigkeit der Innungs-Schiedsgerichte, (83) von dem für den Beschäftigungsort
oder die gewerbliche Niederlassung des Arbeitgebers oder den Wohnsitz beider
Parteien und den Gewerbszweig, in welchem der Versicherte beschäftigt ist, zuständigen Gewerbe-
gericht, solange aber ein solches nicht besteht, auf Anrufen einer Partei vorläufig von dem Ge-
meindevorsteher, andernfalls von dem ordentlichen Richter entschieden.
Gegen die Entscheidung des Gewerbegerichts finden die Rechtsmittel statt, welche in den zur
Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Die Be-
rufung an das Landgericht ist jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes den
Betrag von 100 Mark übersteigt.] ())) [Die Entscheidung des Gemeindevorstehers wird rechtskräftig,
wenn nicht binnen 10 Tagen nach der Verkündung von einer der anwesenden Parteien, oder binnen
10 Tagen nach der Behändigung von einer bei der Verkündung nicht zugegen gewesenen Partei,
Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird.) (5))
Zu § 69.
(1) Vgl. Bemerkung (1) zu § 68.
(6) Die hier erwähnten Streitigkeiten werden gemäß § 53a des Gesetzes nach den Vorschriften des Gewerbe-
gerichtsgesetzes vom 3 D#n 120 entschieden. Zur Entscheidung sind auch die auf Grund des § 85 dieses
Gesetzes fortbestehenden landesgesetzlichen Gewerbegerichte zuständig. «
Bei den im Texte zur Wahl gestellten Fassungen sind folgende Verschiedenheiten berücksichtigt worden:
a) Ein örtlich und sachlich zuständiges Gewerbegericht ist für alle im § 1 des Statuts bezeichneten
Gewerbszweige vorhanden. In diesem Falle dürfen die Streitigkeiten nur durch Erhebung der
Klage bei dem Gewerbegerichte zur Entscheidung gebracht werden (vgl. S 4 Abs. 1 Ziffer 5 und
§ 6 Abs. 1 des Gewerbegerichtsgesetzes vom 33: 10000.
b) Ein zuständiges Gewerbegericht ist für keinen der im § 1 des Statuts bezeichneten Gewerbszweige
vorhanden. Hier kann auf Anrufen einer Partei das Verfahren vor dem Gemeindevorsteher statt-
finden (vgl. 9§ 76 a. a. O.); der Anspruch kann aber auch sofort vor dem ordentlichen Gericht er-
hoben werden.
I) Ein zuständiges Gewerbegericht ist nur für einen Teil der im §1 des Statuts bezeichneien Gewerbs-
zweige vorhanden (vgl. § 7 Abs. 1 a. a. O.). Hier hängt es von der Beschäftigung des Kassen-
mitglieds in dem einen oder anderen Gewerbszweig ab, ob der unter à oder unter b angegebene
Weg offen steht.
Die Zuständigkeit eines Gewerbegerichts Kann dabei nur in Frage kommen, soweit es sich um die im § 3
i· UIn
des Gewerbegerichtsgesetzes vom 30. Junit 19ol bezeichneten gewerblichen Arbeiter u. s. w. handelt. Soweit
etwa andere Personen zu den versicherungspflichtigen Kassenmitgliedern gehören, ist hinsichtlich der Erledigung der
Streitigkeiten stets auf den unter D angegebenen Weg zu verweisen (vgl. § 83 a. a. O.).
(s) Vgl. § 84 a. a. O.
(4) Vgl. § 55 a. a. O.
(5) Vgl. § 77 a. a. O.
71