864 Ziffer 1.)
I63 Abs. 1.
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II. Kenderungen zum Entwurfe des Statuts einer Betriebs-(Fabrik-)
Krankenkasse.
(Gesetz= und Verordnungsblatt 1892 S. 676 ff.)
L[Auf Grund der §§ 23, 36, 60, 64 des Krankenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1892
S. 417) und des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Krankenver-
sicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 (Reichs Gesetzbl. S. 233) wird für die
Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse . ...... inn auf Beschluß der
Generalversammlung das nachstehende abgeänderte Kassenstatut erlassen. Dasselbe tritt vom
1. Januar 1904 ab an die Stelle des bisherigen Kassenstatuts tto lund seines
Nachtrags 00vo . .. lund seiner Nachträge vvvo .... mit der
Maßgabe, daß in Unterstützungsfällen, bei welchen am genannten Tage die Dauer
der Unterstützung nach den bisher geltenden Vorschriften noch nicht beendet ist,
von diesem Zeitpunkt ab die neuen Bestimmungen Anwendung finden, sofern sie
für den Unterstützungsberechtigten günstiger sind.]
lAuf Grund der 8§8 28, 24, 36, 64 des Krankenversicherungsgesetzes
(Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 411) und des Gesetzes, betreffend weitere Abände-
rungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl.
S. 233) wird das Statut der Betriebs-(Fabrik-) Krankenkase ...
nnn . ... von auf Beschluß der Generalversammlung in
nachstehenden Punkten mit Wirkung vom 1. Jannar 1904 ab und mit der
Maßgabe abgeändert, daß in Unterstaczungsfäskkn, bei welchen am genannten
Tage die Dauer der Unterstützung nach den bisher geltenden Vorschriften noch
nicht beendet ist, von diesem Zeitpunkt ab die neuen Bestimmungen Anwendung
finden, sofern sie für den Unterstützungsberechtigten günstiger find.]
1.
Name und Sitz der Kasse.
Die Firma N. zu N. errichtet auf Grund des § 60 des Krankenversicherungsgesetzes und
des Gesetzes vom 26. Mai 1903 für die in ihrer Fabrik zu N. beschäftigten Personen,
nachdem dieselben (durch Vertreter] gehört worden sind, eine Krankenkasse, welche den Namen
„Krankenkasse für die Fabrik der Firma N."“ führt und ihren Sitz zu N. hat.
§ 2.
Zwangsweise Mitgliedschaft.
Alle in genannter Fabrik und im Kontor derselben gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten
Personen gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung kraft Gesetzes als ver-
sicherungspflichtige Mitglieder der Kasse an , sofern die Beschäftigung nicht durch die Natur
ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger
als einer Woche beschränkt istl. ()
Erläuterungen.
In & 2.
(1. Fällt aus, wenn die hier bezeichneten Personen durch statutarische Bestimmung auf Grund des § 2 Abf. 1
Ziffer 1 des Gesetzes dem Versicherungszwang unterworfen sind.